BGH-Urteil zum Online-Banking betrifft ING-DiBa Kunden nicht
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Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung bei Betrugsangriffen im
Online-Banking hat für die Kunden der ING-DiBa keine Auswirkungen.
Denn die Direktbank sichert ihren Online-Banking-Nutzern im Rahmen
des "ING-DiBa Versprechens" zu, diese von der Haftung komplett
freizustellen, wenn Dritte deren Zugangsdaten zum Internetbanking
missbrauchen. Dabei wird nicht geprüft, ob der Kunde ein
Mitverschulden haben könnte.
Als Voraussetzung für die Übernahme eines Schadens muss der Kunde
die Bank lediglich unverzüglich über den Vorfall, zum Beispiel einen
Phishing- oder Pharming-Angriff, informieren und eine Betrugsanzeige
bei der Polizei erstatten. Damit schützt sich die Bank vor einem
Missbrauch der kundenfreundlichen Regelung. Außerdem dürfen die für
die Transaktionen notwendigen Transaktionsnummern (iTAN oder mTAN)
nicht auf demselben Computer oder Smartphone, mit dem der Kunde das
Online-Banking betrieben hat, gespeichert oder empfangen worden sein.
In dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall, hatte ein
Bankkunde zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) auf einer fingierten
Internetseite preisgegeben. Der Kontoinhaber muss nun den
entstandenen Schaden von 5.000 Euro selbst tragen, weil er aus Sicht
der Bundesrichter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Die ING-DiBa würde dagegen in einem solchen Fall auf die
Inanspruchnahme des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen
verzichten. Eine entsprechende Haftungsfreistellung hat die Bank in
den Kundenvertrag zum Internetbanking aufgenommen.
Pressekontakt:
ING-DiBa AG
Thomas Bieler
Tel.: 069 / 27 222 69296
E-Mail: t.bieler@ing-diba.de
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Datum: 26.04.2012 - 14:45 Uhr
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