Neues BDSG: Kleine Schritte in die (fast) richtige Richtung

Neues BDSG: Kleine Schritte in die (fast) richtige Richtung

ID: 63249

Ende Oktober hat das BMI den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und zur Regelung des Datenschutzaudits“ vorgelegt. Die Bundesregierung reagiert damit auf Datenschutzskandale der jüngsten Zeit. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt grundsätzlich, das die in der Praxis festgestellten Defizite durch zügige Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen behoben werden sollen. In der vorliegenden Form würden allerdings viele der vorgeschlagenen Änderungen das Gesetz unnötig verkomplizieren und so eine weitere Bürokratisierung des Datenschutzes bewirken.



Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

(firmenpresse) - Der Gesetzentwurf löst lediglich punktuell einige Fragestellungen bei der Datenverwendung zur Werbung, Markt- und Meinungsforschung. Nach wie vor mangelt es an einer grundlegenden Änderung des Datenschutzgesetzes. Die dringenden Fragen zur Zulässigkeit von Datenverwendungen bleiben unbeantwortet, etwa im Arbeitsverhältnis, bei der Verwendung von Daten in öffentlichen Netzen oder beim Einsatz von Überwachungstechniken. Bekannte Defizite im Gesetzesvollzug wie fehlende Bußgeldvorschriften werden nicht beseitigt. Auch neuere Instrumente wie eine ausgeprägte Transparenz der Datenverarbeitung oder zu veröffentlichende Prüfungsberichte finden keinen Eingang in den Entwurf. Die vorgeschlagene Informationspflicht über Datenschutzverletzungen greift eine langjährige Forderung des BvD auf, ist in der beabsichtigten Form allerdings wenig praktikabel und zugleich unübersichtlich.

Der Gesetzgeber ringt um eine stärkere Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten, um präventiv den Datenmissbrauchsmöglichkeiten etwas entgegenzusetzen. Der aktuelle Versuch ist leider misslungen: Eine Regelung zur Kostentragung von Fortbildungen beseitigt nicht den Missstand, dass es überhaupt keinen Standard für die Qualifikation von Datenschutzbeauftragten gibt.

„Welche Fortbildungsinhalte werden in einer solchen Situation gefördert?“, fragt Rechtsanwalt Marco Biewald, der als Stellvertretender Vorsitzender den BvD bei der Verbändeanhörung am 30. Oktober in Berlin vertritt. „Wenn jemand - wie vorgeschlagen - zur allgemeinen Kostenübernahme verpflichtet werden soll, bleibt ohne Qualitätsmaßstäbe nur der Preis als einziges Steuerungskriterium übrig. Eine solche qualitätsunabhängige Pflicht verzerrt den Wettbewerb weiter zu Ungunsten der seriösen Weiterbildungsstellen.“

Darüber hinaus löst diese Verpflichtung nicht die weiteren Schwierigkeiten des Datenschutzbeauftragten. Biewald dazu: „Auch wenn ich mich fortbilden kann, stehe ich weiter vor Problemen: Ich werde gar nicht oder viel zu spät in Planungen einbezogen, bleibe von Überprüfungen ausgeschlossen, schlecht informiert und kann unter Druck gesetzt werden. Der schwache Kündigungsschutz verhindert nach wie vor eine objektive, unabhängige Prüfungsmöglichkeit durch den angestellten Datenschutzbeauftragten.“



Der Entwurf eines Datenschutzauditgesetzes ist grundsätzlich positiv und füllt endlich eine gesetzliche Lücke, dennoch besteht auch hier Korrekturbedarf an zahlreichen Punkten. Verwunderlich ist, dass der geplante Datenschutzauditausschuss seine Aufgaben (u.a. die Stärkung der organisatorischen Stellung des Beauftragten für den Datenschutz) ausgerechnet ohne den zuständigen Berufsverband lösen möchte.

Die vollständige Stellungnahme des BvD ist im Internet unter www.bvdnet.de/themen zu finden.

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Datum: 31.10.2008 - 20:52 Uhr
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