Bundesverwaltungsgericht zum Prüfungsrecht: Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit "ungenügend (0 Punkte)" bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer
Prüfungen, sowohl in Schule als auch an der Universität oder vor einem Prüfungsamt sind für alle Seiten belastend. Für die Prüfungskandidaten hängt von der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens oftmals der künftige berufliche Erfolg ab. Nicht selten steht auch die Frage im Hintergrund, ob die vergangenen Jahre der mühsamen Ausbildung vergebens waren. Daher ist es nur verständlich, dass viele Prüfungskandidaten gegen Prüfungsentscheidungen vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Am 21. März 2012 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht eine weitere Entscheidung zum Prüfungsrecht getroffen und damit die Hürden für die Annahme eines unzulässigen Beeinflussungsversuch, der zum Nichtbestehen der Prüfung führt sehr hoch. ilex ordnet die Entscheidung in den Gesamtkontext des Prüfungsrechts ein und zeigt, worauf künftig zu achten ist.
Hintergrund ist das juristische Staatsprüfung in Sachsen. Die Klägerin hatte bereits einen erfolglosen Examensversuch hinter sich und wagte einen zweiten, entscheidenden Versuch. Doch bereits ihre schriftlichen Ergebnissen reichten nicht aus, um überhaupt zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Gegen diese Ergebnisse legte sie Widerspruch ein. Dann rief sie den Prüfer an, der über ihren Widerspruch zu entscheiden hatte und bat ihn um eine nähere Begründung für die Notenvergabe.
Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf "ungenügend (0 Punkte)" herab.
Ihre Klage hiergegen hob das angerufene Verwaltungsgericht auf. Im Berufungsverfahren wiederum bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Justizprüfungsamtes.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Die Entscheidung, die Klausur auf 0 Punkte herabzusetzen sei gemessen an Artikel 12 GG unverhältnismäßig. Zwar sei die unzulässige Beeinflussung für sich genommen ein zulässiges Tatbestandsmerkmal für eine solche Sanktion. Im konkreten Fall sei das Handeln der Prüfungskandidaten aber nicht geeignet gewesen, den Prüfer unzulässig zu beeinflussen, da ein Prüfer mit solch einer Situation umgehen könne.
2. Der Kontext
Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht ein.
Grundsätzlich ist eine Prüfungsanfechtung schwierig. Denn den Prüfern steht ein nicht unerheblich Beurteilungsspielraum zu den Fragen zur Seite, was etwa eine ungenügende oder was etwa eine sehr gute Leistung ist usw. Nur wenn die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten werden, ist eine Prüfungsanfechtung erfolgreich.
Hier bestand die Besonderheit darin, dass es nicht um die fachliche Bewertung der Prüfungskandidatin ging. Das Prüfungsamt hat einen Umstand zum Anlass der Bewertung ungenügend genommen, der nicht an die fachliche Qualifikation, sondern an das persönliche Verhalten der Prüfungskandidatin anknüpft.
So etwas, das stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, ist grundsätzlich zulässig. Doch bei der Anwendung solcher Regeln müssen die Prüfungsämter besondere Voraussetzungen beachten. Insbesondere muss bedacht werden, dass die Herabstufung einer Note - ohne dass es hierfür einen fachlichen Grund gibt - ein erheblicher Eingriff in die spätere berufliche Entwicklung darstellt, die durch das Grundgesetz und die Landesverfassungen geschützt ist. Daher muss die Herabsetzung im Einzelfall verhältnismäßig sein.
3. Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht hat - zumindest nach dem Anschein der Pressemitteilung hierzu - in den Mittelpunkt der Entscheidung eine Erkenntnis gestellt:
Prüfungsentscheidungen beeinträchtigen das Leben der Prüfungskandidaten über die Prüfung hinaus sehr nachhaltig. Daher sind derartige Entscheidungen anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen.
Wer also überlegt, ob eine Prüfungsentscheidung zulässig oder unzulässig ist, muss sich hierbei neben Fachfragen auch streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Hierauf wird künftig bei Prüfungsanfechtungen ein besonderes Augenmerk zu legen sein.
Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
ilex Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin & Potsdam und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Interdisziplinäre arbeiten die Rechtsanwälte und Fachanwälte mit Steuerberatern zusammen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Begleitung von regionalen Investitions- und Infrastrukturvorhaben, insbesondere im Rahmen der Vertragsgestaltung.
Alleestraße 13, 14469 Potsdam
Telefon (0331) 9793750
Telefax (0331) 97937520
E-Mail: anwalt(at)ilex-recht.de
Internet: www.ilex-recht.de
Datum: 17.05.2012 - 11:37 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 640955
Anzahl Zeichen: 4316
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Universität & Fach-Hochschule
Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 17.05.2012
Diese Pressemitteilung wurde bisher 488 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesverwaltungsgericht zum Prüfungsrecht: Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit "ungenügend (0 Punkte)" bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
1. Grundlagen der Strafzumessung Wenn ein Gericht, den Angeklagten verurteilt, stellt sich stets die Frage, wie dieser zu bestrafen ist. Hierbei orientiert sich das Gericht in einem ersten Schritt am sog. Strafrahmen. Denn der Gesetzgeber hat für bestimmte Straftaten ganz bestimmte Sanktionsm
Wie können Unternehmen ihr Audio-Logo schützen? ...
Was ist eine Hörmarke? Der Sinn und Zweck einer Marke besteht darin, ein Unternehmen von vielen anderen Unternehmen zu unterscheiden und die Herkunft von Produkten bzw. Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen gegenüber dem Verbraucher zu garantieren. Unter Marketingaspekten kommt der
(Sport-)Strafrecht: Die Verteidigung gegen Dopingvorwürfe ...
1. Ist das Doping strafbar? Die berechtigte Frage "Ist Doping strafbar" darf nicht pauschal mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden. Beides wäre unseriös. Vielmehr kommt es auf die konkrete Art des Dopings an. a) Verstoß gegen das Arnzeimittelgesetz Wer best
Weitere Mitteilungen von ilex Rechtsanwälte & Steuerberater
Prüfungs- und Kirchenrecht: Gerichtliche Überprüfung des theologischen Staatsexamens ...
1. Kirchenrecht Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dieser Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gilt gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes bis heute fort und garantiert den K
MdEP besucht einzigartiges Projekt der Nachwuchsförderung ...
Frankfurt/Gelsenkirchen – Besuch aus Brüssel: Jutta Haug, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, machte sich in der letzten Woche ein Bild vom Konzept und Team des Hill+Knowlton Strategies Campus. Die Studierenden-Agentur wurde von der international tätigen Kommunikationsberatung Hill+Knowlto
Aufnahmetest für Bachelor-Studium an der ISM im Mai und Juni / Jetzt bewerben für Studienstart im Wintersemester 2012/2013 ...
In den Monaten Mai und Juni finden die nächsten Aufnahmetests für ein Bachelor-Studium (Vollzeit/berufsbegleitend) an der International School of Management (ISM) statt. Anmelden können sich alle Schülerinnen und Schüler, die im Wintersemester 2012/2013 ein Bachelor-Studium an der ISM in Dor
Schmerzmedizin wird endlich Pflichtfach im Medizinstudium / Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie begrüßt neue Approbationsordnung für Ärzte / Facharzt für Schmerzmedizin gefordert ...
»Für Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen ist es ein Meilenstein, dass die Schmerzmedizin endlich zum Pflichtfach im Medizinstudium wird«, kommentiert Dr. Gerhard H. H. Müller-Schwefe, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. die Zustimmung des Bundesrat




