Smartphone & Co. dürfen vom Chef nun steuerbefreit überlassen werden
Telekommunikation bestimmt den Arbeitsalltag. Ohne PC, Fax und Telefon funktioniert nichts mehr und sie bestimmen den beruflichen Alltag. Die private Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers ist bereits nach § 3 Nr. 45 EStG von der Steuer befreit. Mit einer Gesetzesänderung gilt dies nun auch für zur privaten Nutzung überlassene Computersoftware, Smartphones oder Tablets. Denn diese gehören inzwischen fest zu den notwendigen Mitteln, um im Arbeitsalltag zu kommunizieren. Über die positive Änderung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
Für Arbeitgeber wird es immer komplizierter ihren Arbeitnehmer neben dem Gehalt etwas Gutes zu tun, denn überall hält das Finanzamt die Hand drauf und verlangt eine Besteuerung. Nun gibt es eine positive Nachricht, denn durch die am 8. Mai 2012 verkündete Änderung des Einkommensteuergesetzes, wird eine steuerfreie Überlassung von Smartphones & Co. zulässig. Die private Nutzung von Computersoftware des Arbeitgebers für Arbeitnehmer ist demnach steuerfrei. Genauso können Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise Smartphones oder Tablets steuerbefreit an die Arbeitnehmer überlassen werden. Die Einführung der Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten wurde mit dem Ziel der Steuervereinfachung begründet. Zudem soll das Gesetz dazu beitragen, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern. Diese Erweiterung der steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Überlassung gilt für alle Vorgänge nach dem 1. Januar 2000.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 21.05.2012 - 16:40 Uhr
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