Grundsteuerbescheide nur noch unter Vorbehalt / Bundesverfassungsgericht prüft Grundlagen des Bewertungssystems
ID: 644530
April nur noch unter Vorbehalt aus. Darüber hatten sich im Januar die
Finanzministerien von Bund und Ländern geeignet. Der Anlass: Derzeit
stehen die für die Berechnung der Grundsteuer geltenden Einheitswerte
verfassungsmäßig auf dem Prüfstand.
Einheitswerte veraltet
Bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. II R 60/08) hatte
der Bundesfinanzhof (BFH) ein neues Bewertungssystem für die
Grundsteuer gefordert. Weil die zur Ermittlung der Grundsteuer
verwendeten Einheitswerte in den alten Bundesländern aus dem Jahr
1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammen, seien
diese veraltet sind und könnten dem verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Mit der Überprüfung dieser
Angelegenheit ist derzeit das Bundesverfassungsgericht beschäftigt
(Az. 2 BvR 287/11). Aufgrund des Verfahrens hatten Steuerexperten
Immobilieneigentümern empfohlen, gegen den Grundsteuerbescheid 2011
und der darauffolgenden Jahre einen Antrag auf Aufhebung des
Einheitswert-Bescheides zu stellen beziehungsweise bei Ablehnung
dagegen Einspruch zu erheben. Die Finanzämter sind angewiesen, alle
eingegangenen Anträge und Einsprüche bis zum Entscheid des
Bundesverfassungsgerichtes ruhen zu lassen.
Einspruch erübrigt sich
Weil Grundsteuer-Bescheide nun mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versehen werden, erübrigt sich laut der Finanzbehörden für
Immobilieneigentümer der Einspruch. Gelangt das
Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung, dass der Einheitswert
aufzuheben oder zu ändern ist, sind die Finanzämter angehalten, die
neue Festsetzung des Grundsteuermessbetrags entsprechend vorzunehmen.
Ob die Steuerschuld damit rückwirkend auch sinken wird, lässt sich
jedoch nicht sagen. "Zu rechnen ist eher damit, dass das
Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichten wird, die
Grundsteuer zu einem bestimmten Datum in der Zukunft verfassungsgemäß
zu reformieren", sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des
Baufinanzierungsportals Baufi24.de (http://www.baufi24.de/) "Die bis
dahin ausgestellten Steuerbescheide würden dann also weiterhin gültig
sein." Ohnehin ist noch fraglich, ob sich eine Reform zugunsten der
Steuerzahler auswirken wird. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten
Einnahmequellen für die Kommunen, welche ihre Höhe derzeit über den
Hebesatz mitbestimmen. Geringere Basiswerte würden also nicht
zwangsläufig zu einer verminderten Steuerlast führen.
Berechung der Grundsteuer
Die Grundsteuer fällt in Deutschland auf das Eigentum an
Grundstücken und deren Bebauung an. Basis der Berechnung ist der von
der Finanzbehörde ermittelte Einheitswert. Berücksichtigt werden
dabei bisher gemäß der alten Regelung Ausstattung, Bauart und Lage.
Kann das Amt mangels Unterlagen keinen Wert feststellten, verwendet
es einen Ersatzwert und berechnet einfach Wohn- beziehungsweise
Nutzfläche. Anschließend multipliziert der Fiskus den Einheitswert
mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, der von der
Bebauung und Bauart abhängt - das Ergebnis ist der
Grundsteuermessbetrag. Auf diesen schlägt die Kommune ihren
festgelegten Hebesatz auf und verschickt letztendlich auch die
Bescheide.
Noch kein neues Steuermodell
Aufgrund der bislang geltenden Einheitswerte kostet ein im Jahr
2010 errichteter Neubau Jahres genauso viel Steuer wie ein Altbau aus
dem Jahr 1964 beziehungsweise 1935. Somit spielen veraltete Annahmen
für die Ermittlung der Grundsteuer eine Rolle, nicht jedoch der
tatsächliche Wert der Immobilie. Genau das ist der Grund, warum das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung
überprüft. Zudem gilt die Berechnung der Grundsteuer auch als
intransparent und reformbedürftig. Trotz des drohenden Urteils des
Verfassungsgerichtes konnten sich die Finanzministerien der
Bundesländer bisher noch auf kein neues Steuermodell einigen.
Diskutiert und von verschiedenen Lagern befürwortet werden derzeit
drei unterschiedliche Bewertungssysteme.
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Baufi24 GmbH
Stephan Scharfenorth
Friedrich-Ebert-Damm 111A
22047 Hamburg
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Datum: 23.05.2012 - 14:39 Uhr
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