Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz
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Es kommt immer wieder vor, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern vor Gericht ausgetragen werden.
Im Regelfall wird der im Prozess unterliegende Unternehmer verpflichtet, die Prozesskosten (insbesondere die Rechtsanwaltskosten) des obsiegenden Unternehmers zu bezahlen. Dieser im Urteil zugesprochene Kostenersatz betrifft die Bruttokosten (Rechtsanwaltskosten inkl. Umsatzsteuer) des obsiegenden Unternehmers.
Da der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt, kann den Vorsteuerabzug aus dem Prozesskostenersatz (insbesondere Honorar des Rechtsanwaltes) nicht der unterliegende Unternehmer, sondern nur der obsiegende Unternehmer in Anspruch nehmen, obwohl das Rechtsanwaltshonorar vom Prozessgegner bezahlt wird (nicht steuerbarer Schadenersatz).
Der Prozessgegner kann aber die Umsatzsteuer vom obsiegenden Unternehmer rückfordern, wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Im aktuellen Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien wird nun zudem auch festgehalten, dass auch Rechtsanwälte, die in eigener Sache tätig werden und obsiegen, von ihrem Gegner ihr Honorar als nicht steuerbaren Schadenersatz ersetzt bekommen.
Stand: 08. März 2012
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Datum: 23.05.2012 - 17:56 Uhr
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Freigabedatum: 23.05.2012
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