Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Verlängerung von Erbbaurechten
Die Finanzverwaltung hat sich unlängst dieser Frage angenommen und entschieden, dass bei einer vorzeitigen Verlängerung stets Grunderwerbsteuer zu bezahlen ist. Auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung kommt es hierbei nicht an. Zur Höhe der fälligen Grunderwerbsteuer meint die Verwaltung, dass stets der Kapitalwert für die Dauer der Verlängerung maßgebend ist, unabhängig davon, ob diese Verlängerung vorzeitig oder erst bei Ablauf des im Zeitpunkt der Vereinbarung noch gültigen Vertrags erfolgt. Das Problem liegt darin, dass eine vorzeitige Verlängerung damit sofort und in voller Höhe zu versteuern ist, weil die Verwaltung eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den späteren Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung nicht vornimmt.
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
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Datum: 12.06.2012 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 657062
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Stadt:
Berlin
Kategorie:
Vermischtes
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