Fahrrad, Schuhschrank, Kinderwagen: Was darf im Treppenhaus stehen?
R+V-Infocenter: Sicherheit ist das oberste Gebot - Vermieter können das Abstellen im Treppenhaus verbieten oder einschränken
Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte leben in einem Mehrfamilienhaus - mit einem gemeinschaftlichen Treppenhaus für alle Bewohner. Viele nutzen den Raum vor der eigenen Wohnungstür als willkommene Erweiterung der Wohnfläche. In der Regel ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt, was im Treppenhaus stehen darf und was nicht. "Das Treppenhaus liegt außerhalb der vermieteten Wohnräume. Wie und in welchem Unfang dieser Bereich genutzt werden darf, ist grundsätzlich Sache des Vermieters", so R+V-Experte Reinicke.
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu diesem Thema, dürfen Gegenstände wie ein Schuhschrank oder Wasserkisten auch nicht dauerhaft abgestellt werden. Olaf Reinicke: "Der Vermieter muss es ausdrücklich erlauben."
Andere Regelungen für Kinderwagen und Rollstühle
Anders sieht es aus, wenn es sich um Gehhilfen, Rollstühle oder Kinderwagen handelt: Sie dürfen im Treppenhaus geparkt werden - wenn kein anderer, leicht zugänglicher Raum zur Verfügung steht. Zudem dürfen die Nachbarn nicht zu stark eingeschränkt werden. "Bei einem sehr engen Flur kann der Vermieter entweder einen anderen Abstellplatz anbieten oder verlangen, dass das Gefährt aus Sicherheitsgründen abends in die Wohnung oder den Keller gebracht wird", erklärt R+V-Experte Reinicke. Dabei muss der Transport jedoch für den Mieter zumutbar sein.
Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht für Fahrräder. "Zweiräder haben nicht direkt etwas mit dem Gebrauch der Mietwohnung zu tun", so Olaf Reinicke. "Deshalb ist es normalerweise zumutbar, sie im Keller oder im Hof abzustellen." Tipp des R+V-Infocenters: Sich mit den Nachbarn und dem Vermieter im Vorfeld verständigen, so dass es erst gar nicht zu Streitigkeiten kommt.
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Datum: 25.06.2012 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Wiesbaden
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Familie & Kinder
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