Klauselüber Widerruf der privaten Nutzung wirksam
Während einer Freistellungsphase muss dem Arbeitnehmer kein Dienstwagen mehr zur Privatnutzungüberlassen werden
Geklagt hatte eine Personal- und Vertriebsdisponentin, die zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.300 EUR beschäftigt war. Ihr wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden konnte. Die Versteuerung erfolgte nach der 1-Prozent-Methode.
Im Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt: "Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen."
Die Klägerin kündigte selbst am 09.06.2009 zum Ablauf des Junis 2009. Nach Zugang der Kündigung stellte der Arbeitgeber die Klägerin sofort frei und entzog ihr den Dienstwagen.
Der Prozess drehte sich durch drei Instanzen um die Frage, ob der Klägerin für den Rest des Monats Juni eine Nutzungsentschädigung von rund 200 EUR brutto zustehe. In der Entscheidungsbegründung führt das BAG aus, dass die Gebrauchsüberlassung regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung sei. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung des Arbeitnehmers sei zumutbar. Der Arbeitnehmer müsse bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfielen Dienstfahrten mit dem PKW. Für eine solche Widerrufsklausel sei keine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist notwendig. Vielmehr ist die Einräumung einer Auslauffrist bei der Ausübungskontrolle in Betracht zu ziehen.
Im entschiedenen Fall hielt das BAG den sofortigen Entzug des Dienstwagens für nicht wirksam, sondern für unbillig. Da es sich um den einzigen PKW der Klägerin und eine nur geringere Zeit der Freistellungsphase gehandelt habe, überwiege das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiternutzung des Dienstwagens bis zum Ende der Kündigungsfrist. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiege das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.
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Datum: 28.06.2012 - 10:50 Uhr
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