Hartplatzhelden, oder: welche Grenzen der freien Berichterstattung gibt es?

Hartplatzhelden, oder: welche Grenzen der freien Berichterstattung gibt es?

ID: 669432

(PresseBox) - Wir genießen in Deutschland Meinungs- und Pressefreiheit. In Artikel 5 des Grundgesetzes sind diese Rechte als Grundrecht mit Verfassungsrang ausgestaltet. Damit könnte man auf die Idee kommen, dass über alles und jeden gesprochen, geschrieben und berichtet werden darf.
Nun, grundsätzlich ist das auch so. Nur endet die Meinungs- und Pressefreiheit da, wo die Rechte Dritter beginnen, also zum Beispiel beim Persönlichkeitsrecht von Personen oder aber bei Urheberrechten. Oder, so wie bei dem BGH-Fall ?Hartplatzhelden? beim Wettbewerbsrecht.
Um was ging es? Der Württembergische Fußballverband e.V. klagte gegen ein Internet-Portal namens www.hartplatzhelden.de. Dort nämlich kann jedermann seine Privatvideos von unterklassigen Fußballspielen für alle sichtbar hochladen und kommentieren. Der Verband meinte, er als Veranstalter dieser Spiele habe ein ausschließliches Recht der Berichtserstattung von diesen Spielen und verklagte das Portal wegen ?Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses? einer Anspruchsgrundlage aus dem Wettbewerbsrecht (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Verband erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Verband könne sich nämlich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt würden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.


Soll heißen: Die Hartplatzhelden können weiter machen, der Verband kann aber auf seine Vereine zugehen und diese anweisen (oder bitten) in der Stadionordnung Filmaufnahmen zu verbieten. Das wiederum müssen dann die Besucher auch beachten, denn: der Verein hat das Hausrecht in dem Stadion. Wenn der Verein es richtig anstellt, hat jeder Besucher mit seinem Eintritt auch die Stadionordnung akzeptiert. Steht dort das Verbot von Filmaufnahmen, kann der Verein entsprechende Aufnahmen verbieten und Sanktionen aussprechen. Tut der Verein aber nichts dergleichen, kann weiter gefilmt und auch hoch geladen werden.
In der Praxis ist es so, dass in den höheren Klassen tatsächlich das Hausrecht (kommerzielle) Filmaufnahmen verbietet. Nur bestimmte Sender bekommen die Erlaubnis, nämlich diejenigen, die dafür ordentlich bezahlt haben. Davon zu unterscheiden ist das Recht auf Kurzberichterstattung, das bei Ereignissen von allgemeinem öffentlichem Interesse (wie eben z.B. ein Sportgroßereignis wie eine Fußball-EM) grundsätzlich jedes Presseorgan hat. Das ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Und schreibend oder erzählend berichten darf sowieso jeder, da dann keine Bilder (Fotos oder Laufbilder) verwertet werden, sondern nur ein Bericht über ein Ereignis stattfindet. Daher darf natürlich jeder auch über ein Fußballspiel einen Zeitungsartikel schreiben oder in einem Blog berichten o.ä. Nur darf er eben keine Bilder verwenden, wenn er nicht die Rechte daran hat oder die Bilder rechtswidrig entstanden sind, weil die Stadionordnung es verboten hat.
Kompliziert? Ja, stimmt. Aber dafür gibt es ja uns.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.
Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.
Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.



drucken  als PDF  an Freund senden  Rye Patch meldet 1,28 Millionen Unzen Gold in der gemessenen   angezeigten Kategorie   0,54 Millionen Unzen Gold in der abgeleiteten Kategorie, die in einer obertägigen Konfiguration des Projekts Wilco lagern Exklusiv in CLOSER: Zoll-Razzia in Til Schweigers neuer Villa
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 28.06.2012 - 11:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 669432
Anzahl Zeichen: 4746

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 389 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Hartplatzhelden, oder: welche Grenzen der freien Berichterstattung gibt es?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z