Endlich rechtliche Klarheit: Gericht erklärt Einsatz von visavia für zulässig
Mit Urteil vom 21.11.2008 erklärte das Verwaltungsgericht Mainz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia bei der Abgabe von OTC Präparaten und sogar verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für rechtlich zulässig.
Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia(firmenpresse) - Mit Urteil vom 21.11.2008 erklärte das Verwaltungsgericht Mainz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia bei der Abgabe von OTC Präparaten und sogar verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für rechtlich zulässig.
Einzige Bedingung des Gerichts ist der Einbau eines Druckers, um bereits im Abgabevorgang bestimmte Angaben auf das Rezept drucken zu können. Diese rein technische Erweiterung wird zukünftig serienmäßig im visavia enthalten sein. Es wurde bereits damit begonnen, bestehende Systeme mit einem Rezeptdrucker auszustatten.
Vorausgegangene Entscheidungen anderer Gerichte stellten die Rechtmäßigkeit des visavia noch nicht in der gewünschten Deutlichkeit klar, so dass es bedauerlicherweise zu einer Verunsicherung im Apothekenmarkt kam.
Rowa begrüßt deshalb ausdrücklich diese gerichtliche Entscheidung, die keinen Zweifel mehr an der Zulässigkeit des visavia lässt.
Außerdem ist es erfreulich, dass das Gericht den Nutzen des visavia für den Verbraucher erkennt und dessen Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der deutschen niedergelassenen Apotheke. Wörtlich beschreibt das Gericht visavia als „eine Möglichkeit, schnell Arzneimittel zu bekommen, ohne den gegebenenfalls weiten Weg zur nächsten Notdienstapotheke oder die Zeitdauer des Versandweges in Kauf nehmen zu müssen.“ Zudem erklärt die Präsidentin des Verwaltungsgericht Mainz in ihrer Entscheidung, dass das visavia „einen erheblichen Vorteil für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“
darstellt.
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Datum: 09.12.2008 - 15:12 Uhr
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