TÜV Rheinland: Selbst bei SMS-Versand am Steuer droht Bußgeld / Grundsätzlich zum Telefonieren anhalten / Finger weg von Laptop und elektrischen Geräten
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seine Mails oder SMS checken kann teuer werden. Wer von der Polizei
erwischt wird, zahlt 40 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in
Flensburg. Denn was viele nicht wissen: "Solange das Auto rollt oder
der Motor im Stand läuft, gilt: Handy nicht anfassen", erklärt TÜV
Rheinland-Kraftfahrtexperte Hans-Ulrich Sander. Auch wer lediglich
mit dem Mobiltelefon in der Hand herumspielt, ohne überhaupt aufs
Display zu schauen, muss bei einer behördlichen Kontrolle berappen.
Warum steht in der Straßenverkehrsordnung, Paragraph 23: "Dem
Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des
Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist." Der
Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der Fahrer beim Telefonieren
beide Hände zum Fahren frei hat. Deshalb darf auch die interne
Freisprechanlage des Handys nicht genutzt werden, wenn dieses in der
Hand gehalten wird.
Liegt das Mobiltelefon hingegen auf dem Sitz, ist grundsätzlich
nichts dagegen einzuwenden. Doch der TÜV Rheinland-Fachmann
empfiehlt: "Die Ablenkung vom Straßenverkehr - etwa durch Drehen des
Kopfes in Richtung Telefon - ist schnell geschehen." Selbst wer mit
einer geeigneten, fest installierten Freisprecheinrichtung ganz legal
während der Fahrt telefoniert, sollte sich möglichst kurz fassen und
für längere Unterhaltungen einen sicheren Standplatz ansteuern.
Gerade intensive geschäftliche Verhandlungen oder emotional
aufwühlende Gespräche können dafür sorgen, dass sich der Fahrer nicht
mehr voll und ganz auf den Straßenverkehr konzentriert.
Autolenker, die während der Fahrt mit einem Diktiergerät oder
Laptop hantieren, machen sich zunächst rein rechtlich nicht strafbar.
"Wenn sie aber dadurch einen Unfall verursachen, können die
Versicherungen den Vollkaskoschutz einschränken oder
Regressforderungen stellen. Bei grob fahrlässigem Verhalten droht
sogar eine Mitschuld", betont TÜV Rheinland-Kraftfahrtspezialist
Hans-Ulrich Sander.
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Datum: 06.07.2012 - 10:00 Uhr
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