Fahrten zur Vollzeit Bildungsmaßnahme nun in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar

Fahrten zur Vollzeit Bildungsmaßnahme nun in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar

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Fahrten zwischen der Wohnung und einer in Vollzeit besuchten Bildungsstätte wie eine Fachhochschule oder Universität verursachen natürlich Kosten. Diese können beim Finanzamt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies war bislang nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale möglich, da die Fahrten als regelmäßig bewertet wurden. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Urteile erlassen, die eine Änderung im positiven Sinn herbeiführt. Über die Neuerung für Besucher einer Bildungsstätte informiert die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg.



(firmenpresse) - Bisherige Rechtssprechung

Bisher hat der Bundesfinanzhof sämtliche Bildungseinrichtungen als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Dies hatte zur Folge, dass nur die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Bildungsstätte steuerlich geltend gemacht werden durfte. Also genau so, wie bei Arbeitnehmern, die ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Besuch der Bildungsstätte – jeder Kilometer nun absetzbar

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.02.2012 (Az.: VI R 42/11, VI R 44/10) ändert sich nun die bisherige Regelung. Nach diesen Urteilen wurde entschieden, dass Fahrten zu einer Bildungsmaßnahme immer nur als vorübergehend und nicht als dauerhaft angesehen werden. Damit stellt sich der Weg zur Bildungseinrichtung nicht gleich mit dem zur Arbeitsstätte. Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung besuchten Bildungseinrichtung können nun – genauso wie Dienstreisen – in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Das bedeutet, dass nun kilometermäßig sowohl die Hin- als auch Rückfahrt angesetzt werden darf.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.





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drucken  als PDF  Wann und warum das Finanzamt eine Außenprüfung veranlasst Finanzamt erkennt nur leserliche Fahrtenbücher an
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Datum: 09.07.2012 - 13:45 Uhr
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