Bekannte Versender:Änderungen bei Online-Informationen des LBA

Bekannte Versender:Änderungen bei Online-Informationen des LBA

ID: 681272

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt mit sofortiger Wirkung die Veröffentlichung der Liste aller zugelassenen Reglementierten Beauftragten ein. Für den Einblick in die EG-Datenbank benötigen Luftfrachtversender eine LBA-Zertifizierung als Bekannter Versender.



(firmenpresse) - Mit sofortiger Wirkung zum 04. Juli 2012 hat das Luftfahrt-Bundesamt seine Online-Informationen um einen wichtigen Teil gekürzt: Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Reglementierten Beauftragten in der Luftfrachtbranche steht fortan nicht mehr auf den Seiten des LBA zur Verfügung. Grund: Eine rechtssichere Aussage über den Zulassungsstatus kann durch den vorgeschriebenen Modus Operandi und nach geltendem EU-Recht nur die "EG-Datenbank der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender" machen. Das schränkt vor allem die Informationsmöglichkeiten Bekannter Versender erheblich ein. War es so bisher auch für Luftfrachtversender, die lediglich per Sicherheitserklärung als Bekannte Versender anerkannt waren, möglich, sich Informationen über den Zulassungsstatus als Reglementierter Beauftragter, beispielsweise Ihres Luftfrachtspediteurs, zu beschaffen, geht dies nun nicht mehr ohne Weiteres. Voraussetzung für den Zugriff auf die EG-Datenbank ist die gültige Zulassung als Bekannter Versender durch das LBA.

Hintergrund ist die Neuregelung der Luftsicherheitsvorschriften zum März 2013. Luftfracht-Versender, die bis dahin keine Zulassung als Bekannter Versender durch das LBA erwirkt haben, verlieren ab dann ihren Status. Im Sinne der "sicheren Lieferkette" müssen Frachtstücke ab dem Stichtag weitgehende Sicherheitsüberprüfungen durchlaufen - Verzögerungen und zusätzliche Kosten sind programmiert. Für die LBA-Zulassung als Bekannter Versender gilt es für Luftfrachtversender einige Hürden zu nehmen. Voraussetzungen sind ein anerkanntes Luftsicherheitsprogramm und entsprechend geschultes Personal. So benötigt der jeweilige Luftsicherheitsbeauftragte des Unternehmens beispielsweise einen Nachweis über eine erfolgreich absolvierte 35h-Schulung. Für das gesamte Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht ist eine sogenannte vierstündige 3+1-Schulung vonnöten. Die 35h-Schulung ist ebenfalls für Sicherheitsbeauftragte von Reglementierten Beauftragen und Lieferanten sowie von Bekannten Lieferanten vorgesehen. Voraussetzung für die Teilnahme an der 35h-Schulung ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes. Weitere Informationen zur LBA-Zulassung als Bekannter Versender bis hin zur individuellen Beratung bekommen Interessierte auf der Internet-Seite www.bekannter-versender.de.


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Datum: 16.07.2012 - 16:10 Uhr
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