Vorratsdatenspeicherung auf Stufe 2

Vorratsdatenspeicherung auf Stufe 2

ID: 69106

B2B EDV informiert über das Fortschreiten der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der seit 2008 eingeführten Vorratsdatenspeicherung.



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(firmenpresse) - Mit dem Jahreswechsel ist die nächste Stufe der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gestartet. Nach den schon seit Januar 2008 zu speichernden Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereich unterliegen ab jetzt auch E-Mail- und Internetverbindungsdaten einer Pflicht zur Speicherung. Für einen Zeitraum von sechs Monaten müssen IP-Adressen, Anschlusskennungen und Verbindungszeitpunkte und –dauer von öffentlichen Providern gespeichert werden. Beim Versenden von E-Mails sollen die IP-Adresse des Absenders, die beteiligten E-Mail-Adressen und der Versandzeitpunkt erfasst werden. Empfängt der Mailserver die E-Mail sind wiederum alle beteiligten Mail-Adressen, Absender-IP und der Empfangszeitpunkt zu speichern. Ruft ein Empfänger seine E-Mails ab, sollen Abrufzeitpunkt, Benutzername und IP-Adresse des Abrufers erfasst werden. Inhalte der Internet- und E-Mail-Kommunikation sollen und dürfen nicht gespeichert werden.
"Die gespeicherten Daten müssen über einen Zeitraum von sechs Monaten auf eine Weise gespeichert werden, die es jederzeit ermöglicht, auskunftsberechtigten Stellen auf Nachfrage Einsicht in die Daten zu gewähren. Nach Ablauf der sechs Monate müssen die vorgehaltenen Daten innerhalb eines Monats gelöscht werden. ", so Frank Drescher, IT-Berater von B2B EDV. Technische Richtlinien zur Speicherung gibt es derzeit nicht.
Verpflichtet zur Speicherung ist generell, wer öffentlich zugängliche Internetzugänge zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob es sich bei dem Anbieter um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Die Ermöglichung der lokalen Mitbenutzung von LAN- oder WLAN-Anschlüssen in Hotels oder Gastronomie wird dabei als nicht öffentlich angesehen, wenn diese sich auf den Herrschaftsbereich des Anschlussinhabers beschränkt. Das Gleiche gilt prinzipiell auch für Internetcafés, Bibliotheken und andere Einrichtungen, die Kunden oder Gästen in dieser Form den Zugang zum Internet ermöglichen.
HotSpots, die öffentliche Bereiche wie öffentliche Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen oder auch Einkaufszentren mit Internetzugängen versorgen, sind jedoch nicht von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen.

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Datum: 06.01.2009 - 22:18 Uhr
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Telefon: 01801/ 020 668 269

Kategorie:

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Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 07.01.2009

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