Persönliche Haftung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Persönliche Haftung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

ID: 691572

Landgericht Berlin verurteilt Geschäftsführer und Gesellschafterin der Deu MIB GmbH auf Schadensersatzzahlungen



Rechtsanwalt Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwalt Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(firmenpresse) - Die fünfte Kammer des Landgerichts Berlin hat am 16.07.2012 den ehemaligen Geschäftsführer der Deu MIB GmbH Peter H. und die ehemalige Gesellschafterin der Deu MIB GmbH Marion Z. zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 16.708,75 EUR verurteilt. Hintergrund war die Klage einer Anlegerin, die sich im Jahr 2008 an der Deu MIB beteiligt hatte. Diese erhielt nunmehr mit ihrer eingereichten Klage zum Großteil Recht.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass geprellte Anleger und Vertragspartner von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auch handelnde Personen persönlich erfolgreich in die Haftung nehmen können.

Die Verurteilung begründete das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung damit, dass in den Prospekten der Deu MB nicht hinreichend über sogenannte "weiche" Kosten aufgeklärt wurde. Das Gericht urteilte, dass sich in Prospekt vom Mai 2004 zu der Vergütung der Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer überhaupt keine Angaben befänden. Im Prospekt vom Oktober 2005 seien entsprechende Angaben zwar auf Seite 19 erwähnt, jedoch ganz unvollkommen. Bereits daher sei auf Grund der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens eine Rückabwicklung der Kapitalanlage vorzunehmen.

Zusätzlich stützte das Gericht seine Verurteilung jedoch auch noch auf deliktische Ansprüche nach § 826 Bürgerlicherlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gericht nahm an, dass der Verkauf der Geschäftsanteile der Deu MIB GmbH und deren Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) namens Venture Mittelstandsfonds GbR gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, mithin den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung widerspreche und eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens in sich trage.

Einen weiteren Verstoß gegen § 826 BGB sah das Gericht darin, dass es dem ehemaligen Geschäftsführer und der ehemaligen Gesellschafterin der Deu MIB nicht gelungen sei, nachzuweisen, in welche Gesellschaften die Deu MIB das Geld der Anleger investiert hatte. Auch hierzu sah das Gericht den ehemaligen Geschäftsführer und die ehemalige Gesellschafterin verpflichtet.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der die Entscheidung erstritten hat: "Eine erfreuliche Entscheidung des Landgerichts Berlin. Das Landgericht hat nun insgesamt alle verantwortlichen Mitglieder der ehemaligen und der danach folgenden Geschäftsführung der Deu MIB GmbH mindestens einmal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und ist somit dem Vortrag der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner gefolgt. Wir gehen davon aus, dass die nun getroffene Entscheidung auch vor dem Kammergericht Bestand haben wird, sollte die Beklagtenseite in die Berufung gehen."


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Datum: 01.08.2012 - 10:25 Uhr
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