"Ärzte sollen helfen dürfen!"
DGHS begrüßtüberarbeiteten Gesetz-Entwurf zurärztlichen Hilfe beim Freitod
Nach dieser Formulierung könnte jetzt ein Arzt straffrei bleiben, der an sich durch seine besondere "Garantenpflicht" dem Patienten gegenüber den Freitod verhindern sollte. Zudem sieht die vor einem Jahr geänderte Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 16 MBO) vor, dass Ärzten die Hilfe bei der Selbsttötung verboten ist.
Strafbewehrt wäre nach dem Referentenentwurf allerdings die gewerbsmäßige Unterstützung beim Freitod, zum Beispiel durch Organisationen und professionelle Sterbehelfer. Elke Baez-ner: "Gewerbsmäßige Förderung des Freitods lehnt die DGHS ebenfalls ab. Allerdings sollte es dem betreuenden Arzt möglich sein, einen einwilligungsfähigen Patienten durch Ver-schreibung eines geeigneten Medikaments bei der Umsetzung seines letzten Willens zu be-gleiten. Für Angehörige war bislang die Hilfe bei einem selbstbestimmten Freitod zum Beispiel durch Beschaffung der Medikamente auch schon straffrei, sie durften aber nicht bis zum Schluss beim Sterbenden bleiben, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfe-leistung auszusetzen. Ärzte halfen bislang auch schon manchmal, aber keiner von ihnen sprach darüber."
Die DGHS tritt dafür ein, dass es Ärzten erlaubt sein soll, offen beim Freitod zu begleiten, sofern sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Die gewerbliche Förderung der Selbst-tötung sowie die Zulassung der aktiven direkten Sterbehilfe, also der Tötung auf Verlangen, lehnt die DGHS ab.
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Datum: 01.08.2012 - 14:25 Uhr
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