Eine steuerrechtliche Benachteiligung von Spendern für die Tafeln darf es nicht geben

Eine steuerrechtliche Benachteiligung von Spendern für die Tafeln darf es nicht geben

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Eine steuerrechtliche Benachteiligung von Spendern für die Tafeln darf es nicht geben



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Die aktuelle bundesgesetzliche Rechtslage kann je nach Auslegung des Umsatzsteuerrechts dazu führen, dass gegebenenfalls Umsatzsteuer auf die Spende von unverkäuflichen Lebensmitteln zu zahlen ist. So musste laut Medienberichten ein Bäcker in Sachsen Umsatzsteuer auf seine Lebensmittelspenden an die Tafel entrichten. Hätte er die Lebensmittel im Müll entsorgt, wäre keine Umsatzsteuer angefallen. Die grundlegende Problematik sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben ist derzeit Gegenstand einer anstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das Grundproblem steht bereits seit einiger Zeit auf Initiative von Nordrhein-Westfalen auf Bund-Länder-Ebene auf der Agenda. "Es ist nicht verständlich, dass Spender für die Tafel gegenüber denen benachteiligt werden, die Lebensmittel achtlos in den Müll werfen. Wir werden auf schnelle Lösungen drängen", erklärte Finanzminister Norbert Walter-Borjans in Düsseldorf. Dabei ist der Ausgang des BFH-Verfahrens zu berücksichtigen.

Das NRW-Finanzministerium hat bereits vor zwei Wochen in NRW dafür gesorgt, dass bis zur Klärung der Rechtslage vergleichbare Fälle, wie der in den Medien beschriebene, bis zu einer Entscheidung nicht aufgegriffen werden, damit den Spenderinnen und Spendern von Lebensmitteln an die Tafel keine Nachteile entstehen.


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Datum: 01.08.2012 - 15:51 Uhr
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