Fitnessstudiovertrag Kündigungsrecht im Krankheitsfall
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Fitnessstudiovertrag Kündigungsrecht im Krankheitsfall
Das Fitnessstudio erfreut sich heutzutage immer größer werdender Beliebtheit.
Aktuell soll fast jeder Zehnte in einem Fitnessstudio trainieren bzw. angemeldet sein.
Häufig schließen Kunden dabei Fitnessstudioverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren ab, da das Studioentgelt bei einer längeren Vertragslaufzeit gegenüber einer kürzeren in der Regel geringer ist. Versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränken diese Verträge das Recht des Kunden, sich vom Vertrag im Falle einer Erkrankung zu lösen, oft erheblich ein. AGB, in denen besondere Anforderungen an die Schwere der Erkrankung bzw. an ihren Nachweis gestellt werden und die darüber hinaus besonders kurze Kündigungsfristen vorsehen, sind keine Seltenheit.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Betreiber von Fitnessstudios die krankheitsbedingten Kündigungen ihrer Kunden unter Hinweis auf ihre AGB schlicht ablehnen und auf die Zahlung des Fitnessstudioentgelts bis zum Ende der Vertragslaufzeit bestehen. Wie soll sich ein Kunde dann verhalten?
Rechtslage
Vergleichbare Fälle haben schon mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt.
Anfang dieses Jahres musste sich sogar der Bundesgerichtshof mit der aus
gesundheitlichen Gründen erfolgten Kündigung eines Fitnessstudiovertrages befassen (BGH 08.02.2012, XII ZR 42/10).
Ein Fitnessstudiovertrag kann grundsätzlich als sogenanntes Dauerschuldverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen eines sogenannten „wichtigen Grundes“.
Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages berechtigender wichtiger Grund auch in einer Krankheit liegen kann, aufgrund derer die Leistungen des Fitnesscenters auf Dauer nicht genutzt werden können. Häufigste Gründe dafür dürften in der Praxis längerfristige Sportunfähigkeit auf Grund orthopädischer Beschwerden wie Knie- oder Rückenleiden sein. Wann jedoch eine Erkrankung die Nutzung des Fitnessstudios auf Dauer verhindert, kann nicht allgemein beurteilt werden. Jedenfalls ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nicht zwingend erforderlich, dass die Erkrankung die gesamte Vertragslaufzeit andauert.
Anders verhält es sich jedoch, wenn dem Kunden seine Erkrankung bereits vor
Abschluss des Fitnessstudiovertrages bekannt war. So hat z.B. das Amtsgericht München kürzlich zugunsten eines Fitnessstudiobetreibers entschieden und eine Kündigung für unwirksam erklärt, da dem Kunden seine chronische Erkrankung der Gelenke bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt war.
Wichtig ist darüber hinaus: AGB eines Fitnessstudiovertrages, die eine vorzeitige Kündigung pauschal aufgrund von Krankheit ausschließen oder generell die Weiterzahlung des Studioentgelts vorsehen (auch wenn die Einrichtung nicht genutzt werden kann), sind in aller Regel unwirksam. Auch eine in den AGB enthaltene Kündigungsfrist von z.B. zwei Wochen ab Kenntniserlangung der Erkrankung ist nach der Rechtsprechung unwirksam. Ansonsten würde der Kunde nämlich zu einer voreiligen Kündigung gezwungen, ohne dass er feststellen könnte, ob seine Krankheit zu einer längeren Sportunfähigkeit führt.
Tipp der Rechtsanwälte von PNHR in Köln:
Können Sie Ihr Fitnessstudio voraussichtlich für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt nicht nutzen, so sind Sie grundsätzlich ungeachtet anders lautender AGB in Ihrem Fitnessstudiovertrag zur Kündigung berechtigt. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Arzt Ihrer Wahl ein Attest ausstellen lassen, aus dem hervorgeht, dass Sie über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sind, das Fitnessstudio zu nutzen. Dieses Attest sollten Sie dann Ihrem Kündigungsschreiben beifügen. Wichtig ist hierbei, dass die genaue Erkrankung nicht in dem Attest aufgeführt sein muss und Sie auch sonst nicht verpflichtet sind, diese gegenüber dem Fitnessstudio offen zu legen. Auch darf das Fitnessstudio nicht auf die Vorlage eines Attests durch einen angeblichen für dieses Studio zuständigen Arzt oder gar einen Amtsarzt bestehen. Akzeptiert das Fitnesscenter Ihre Kündigung nicht und bezweifelt Ihre längerfristige Erkrankung, so müsste es auf Fortzahlung des Studioentgelts klagen.
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Datum: 22.08.2012 - 12:36 Uhr
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