?Geeignete Maßnahmen? für lizenzierte Software fehlen: Solartechnikfirma zahlt 40.000 Euro an Schadensersatz
Gericht äußert sich deutlich zur Verantwortung von Geschäftsführern
München, 15.1.2009 Eine Strafanzeige, 40.000 Euro Schadensersatz, eine Unterlassungsverpflichtung, eine umfassende Auskunftsverpflichtung und im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Dies sind die Folgen für den Einsatz unlizenzierter Software, die einem Solartechnikunternehmen zusätzlich zum Kauf der fehlenden Lizenzen entstehen. Das rechtskräftige Urteil aus zweiter Instanz gegen das Unternehmen und den Geschäftsführer enthält weitreichende Aussagen über die Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen in Firmen und über die Maßnahmen, die von Seiten der Unternehmensleitung ergriffen werden müssen. Die Herausgabe von Richtlinien zum Softwareeinsatz und Ermahnungen aus gegebenem Anlass sind nicht genug. Im Gegenteil: ein Geschäftsführer handelt pflichtwidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass Software nur von autorisierten Personen installiert werden darf.
?Dieser Fall ist vor allem deswegen lehrreich weil das OLG sehr deutliche Aussagen über die Pflichten und Verantwortlichkeit der Geschäftsführung macht?, erklärt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, Rechtsanswalt der BSA. ?Es zeigte sich einmal mehr, dass gerade in Wachstumsbranchen das Thema Lizenzierung oftmals vernachlässigt wird. Wir hoffen, dass das vorliegende Beispiel dazu beiträgt, dass Unternehmer bundesweit darauf aufmerksam werden, dass das Lizenzmanagement ein wichtiger Teil des Business ist.?
Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2007 an die BSA so viel Geld für den Einsatz unlizenzierter Software bezahlen müssen wie nie zuvor: Insgesamt 2,8 Millionen Euro (2006: 1,1 Mio. Euro) an Schadensersatz und Lizenzierungskosten.
Die Pflichten der Geschäftsführung: für ausschließlich lizenzierte Software sorgen
Das OLG bejaht in seiner Urteilsbegründung die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für fehlende Lizenzen in seinem Unternehmen auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall jedem Mitarbeiter bei der Einstellung ein Merkblatt zu diesem Thema vorgelegt worden war und bei Verstößen wiederholte Weisungen dazu ergingen. Das OLG nahm den Geschäftsführer in die Pflicht, weil er ?...die nicht lizenzierte Nutzung der Computerprogramme der Klägerinnen in pflichtwidriger Weise nicht verhindert hat.? Er habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Konkret stellte das OLG fest, der Beklagte sei ?...als alleiniger Geschäftsführer der [Firma] verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Urheberrechte Dritter ausschließen oder doch ernsthaft mindern [...]?, und dass ?...auf den Computern des Unternehmens nur lizenzierte Software genutzt wird.? Er hätte insbesondere ?...durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass auf den Computern der [Firma] nur lizenzierte Software installiert und eingesetzt wird.
Die BSA und ihre Mitglieder hatten im Verfahren darauf hingewiesen, dass es ohne weiteres möglich ist, die Installation von Software nur autorisierten Administratoren zu ermöglichen. Das OLG führte die Praxis in seinem Urteil als Beispiel für eine geeignete Maßnahme an.
SAM-Prozesse helfen bei der Vermeidung von Unterlizenzierung
Eine weitere Technik, die Unterlizenzierung verhindern kann, ist die Einführung von Software Asset Management (SAM)-Prozessen in Unternehmen. Diese Kontrollvorgänge für den Softwarebestand, -bedarf und die Lizenzsituation sind über die Vermeidung rechtlicher Risiken hinaus ein geeignetes Werkzeug, um die Ressource IT besser nutzen zu können. Die BSA hatte im November 2008 das Schulungsprogramm ?BSA SAM Advantage? angekündigt, das IT Dienstleistern und IT Managern in Unternehmen Training und Hilfestellung bei der Umsetzung des ISO/IEC1 19770-1 SAM Standards bietet.
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Datum: 23.01.2009 - 12:25 Uhr
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