Bundesarbeitsministerin von der Leyen bestätigt die Gesetzeslage: Gesetzliche Rente ab dem Jahr 2030 auf Sozialhilfeniveau - Zusätzliche Absicherung über die betriebliche Altersversorgung unabdingbar
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nach einem Bericht der "Bild am Sonntag" vom 02.09.2012 erheblich
höher als bislang in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Ab dem Jahr
2030 erhalten selbst Arbeitnehmer, die 2.500,-- Euro brutto im Monat
verdient und 35 Jahre Vollzeit gearbeitet haben, nur eine Rente in
Höhe des Grundsicherungsbetrags von 688,-- Euro, berichtet die
Zeitung. Sie beruft sich dabei auf neueste Berechnungen des
Bundesarbeitsministeriums. In einem Brief an die "Junge Gruppe" der
Unionsfraktion schlage Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU)
Alarm. Alle, die weniger als 2500 Euro verdienten, müssten "mit dem
Tag des Renteneintritts den Gang zum Sozialamt antreten".
Allerdings spricht die Bundearbeitsministerin lediglich das aus,
was bereits seit dem Jahr 2004 mit der Einbringung des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (BGBl. I 2004, S. 1791) geltende
Gesetzeslage ist. Unter Berücksichtigung der mutmaßlichen
Lebenswirklichkeit kommt der Gesetzgeber, ausgedrückt durch die durch
das genannte Gesetz initiierte Neufassung des § 154 Abs. 3 Nr. 2 SGB
VI, zum dem Schluss, dass Maßnahmen zur Gegensteuerung der
einschlägigen demographischen Entwicklung dann angewendet werden
müssen, wenn "der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen
verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in
der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
Rentenversicherungsberichts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum
Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum Jahr 2030 43 vom Hundert
unterschreitet" (siehe: Bundestagsdrucksache 15/2678, S. 23 - 24).
Folge dieser Neuregelung ist eine erhebliche Rentenkürzung für
zukünftige Rentner. Denn die vormalige Bestimmung der
prognostizierten Versorgungslücke auf Basis des sog.
"Nettorentenniveaus" ist im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes
abgelöst worden durch eine Bruttobetrachtung, bei der steuerliche
Abgaben unberücksichtigt bleiben. Es wird somit ausschließlich auf
das Verhältnis der Regelaltersrente eines "Eckrentners" zum
Durchschnittsentgelt eines Arbeitnehmers abgestellt. Lediglich die
durchschnittlich jeweils anfallenden Sozialversicherungsabgaben und
die für Arbeitnehmer relevanten Beiträge zur zusätzlichen
Altersvorsorge sind abzuziehen (§ 154 Abs. 3 Nr. 2).
Infolgedessen sind weite Teile der deutschen Bevölkerung auf
nachhaltige zusätzliche Versorgungsinstrumente angewiesen. Somit wird
die betriebliche Altersversorgung immer mehr der unverzichtbare
Baustein des bundesdeutschen Alterssicherungssystems werden. Denn
aufgrund ihrer steuerlichen Fördermöglichkeiten werden betriebliche
Vorsorgemaßnahmen regelmäßig einen Königsweg darstellen, da
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung grds. nicht umfassend
beeinflussbar und die privaten Versorgungslösungen z. T. nicht in
jeder Konstellation steuerlich attraktiv sind.
Daher gilt zusammenfassend: Ohne arbeitgebergestützte
Versorgungswerke werden sich die feststehenden Versorgungsengpässe
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht egalisieren lassen. Gerade
deshalb ist es unabdingbar, dass die qualifizierte Rechtsanwendung
der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf zahlenmäßig »breite
Schultern« verteilt wird, indem sich die rechtsberatenden
Berufsträger dieser bisher vernachlässigten Rechtsmaterie öffnen und
neue Aufgabenfelder erschließen.
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Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV
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Datum: 03.09.2012 - 09:25 Uhr
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