Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Verwaltungsrecht

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ID: 723591

Kein Verkauf von Doktortiteln in Ufologie!



(firmenpresse) - Ein Internetportal darf keinen Handel mit Gutscheinen für scherzhafte Ehrendoktor- und Professorentitel treiben. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Verwaltungsgericht Berlin. Ein Portal hatte Rabattgutscheine vertrieben, mit denen man sich in den USA kirchliche Titel ausstellen lassen konnte - z. B. Ehrendoktortitel für Ufologie oder Engeltherapie. Einige der Fächer hatten jedoch Ähnlichkeit mit echten Hochschulfächern - z. B. "Psychic Sciences".
VG Berlin, Az. 3 L 216.12


Hintergrundinformation:
Das Recht, Doktor- und Professorentitel zu vergeben, haben - zumindest in Deutschland - nur Universitäten und diesen gleichgestellte Hochschulen. Wer unbefugt akademische Grade aus dem In- oder Ausland führt, macht sich nach § 132a StGB strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für das Führen von Titeln und Amtsbezeichnungen, die den echten zum Verwechseln ähnlich sind. Der Fall: Bei einem Internetportal konnten Kunden Rabattgutscheine erwerben, mit denen sie sich bei der "Miami Life Development Church" in den USA einen Ehrendoktor- oder Professortitel ausstellen lassen konnten. Die Liste der Fächer, in denen dort gegen eine "Spende" promoviert werden kann ist lang - sie reicht von Ufologie über Engeltherapie und Unsterblichkeit ("Immortality") bis zum Exorzismus. Meist werden diese Titel zum Scherz erworben und mit einer Urkunde verschenkt. Der Aussteller beruft sich darauf, dass es sich hier um kirchliche Ehrendoktortitel handelt, die staatlichen Titeln nicht gleichen. Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung hatte jedoch kein Verständnis: Einige der Titel könnten mit staatlichen Universitätsgraden verwechselt werden - z. B. "Psychic Sciences" mit Psychologie. Die Behörde verbot den Vertrieb der Gutscheine. Das Urteil: Das Berliner Verwaltungsgericht bestätigte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Ansicht der Behörde. Man müsse sich bezüglich der Verwechslungsgefahr in einen durchschnittlichen Betrachter versetzen. Einige der "kirchlichen" Fachbereiche könnten mit realen Unifächern verwechselt werden. Bei anderen seien größere Englischkenntnisse nötig, um sie als Scherz zu erkennen. Die Vermittlung von Titeln, die mit Hochschultiteln verwechselt werden könnten, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz unzulässig.


Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 3 L 216.12
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.09.2012 - 11:50 Uhr
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