SAM AG - Liquidation und Anlegerschutz
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Rechtsanwalt Christian M. Schulter(firmenpresse) - Die SAM AG (Swiss Manangement Group AG) mit Sitz in der Schweiz, befindet sich seit dem 24.08.2012 in Liquidation (Abwicklung). Der bereits bekannte Hintergrund für die Abwicklungsverfügung der Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA war das Fehlen der erforderlichen Bankgenehmigung für das Geschäftskonzept der SAM AG. Die Kunden der SAM AG befürchten nun zu Recht, dass ihre Gelder bedroht sind.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat daher die "Geschädigtengemeinschaft SAM AG" gegründet, um die Interessen der Betroffenen zu bündeln und in einer starken Gemeinschaft durchsetzen zu können. Eine erste Klage, die als sog. Musterverfahren geführt wird, ist bereits beim Ladgericht Berlin eingereicht worden.
Viele Kunden der SAM AG stellen sich nun die Frage, weshalb eine rechtliche Vertretung neben dem ohnehin durchzuführenden Liquidationsverfahren notwendig ist.
Liquidationsverfahren
Im Rahmen des Liquidationsverfahrens wird die SAM AG durch die eingesetzten Liquidatoren vertreten und abgewickelt. Dies bedeutet, dass die Vermögenswerte "versilbert" werden, mit dem Ziel, den über 4.000 Kunden, aber auch allen anderen Gläubigern, offene Forderungen zurückzuzahlen. Es wird sich jedoch zeigen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen werden, alle Anspruchsteller zu befriedigen.
Sollte sich dagegen herausstellen, dass die Gesellschaft nicht über genügend Mittel verfügt, droht hier eine Überschuldung und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Bei den Rechtsanwälten melden sich nun verschiedene Betroffene mit der Frage, ob denn nicht ihre Interessen durch die Einsetzung der Liquidatoren und ggf. deren Beauftragung hinreichend vertreten werden.
Der tatsächliche Auftrag der Liquidatoren zielt jedoch schlichtweg auf die Verwertung und Auflösung der Gesellschaft ab. Die Liquidatoren sollen keine Gewinne erwirtschaften und auch nicht dafür sorgen, dass neue Anlagekonzepte geschaffen werden. In der Liquidation wird schlichtweg alles veräußert, was der Gesellschaft gehört. Das hierdurch erlangte Geld wird verteilt. Reicht es nicht aus, um alle Ansprüche zu befriedigen, muss Konkurs beantragt werden.
Im Internet findet sich auf der eigenes durch die Liquidatoren eingerichtete Webseite unter www.sam-liquidation.ch eine Vollmacht im Downloadbereich. "Diese Vollmacht erteilt der Kunde jedoch nicht den Abwicklern. Das wäre so, als wenn die Kunden der SAM AG, die ja nun durch die Abwickler vertreten wird, eine Vollmacht erteilen würde. Die Vollmacht dient vielmehr dazu, den Abwicklern anzuzeigen, wer die Interessen den Kunden vertritt. Daher sollten Sie hier eine Kompetente Person, wie z.B. einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, eintragen", rät Rechtsanwalt Sven Tintemann.
Anlegerschutz - Warum nur mit Anwalt?
Der Auftrag des Anlegerschutzanwalts ist von Anfang an darauf ausgerichtet, dem Kunden so gut wie möglich zu helfen. Hierbei ist es egal, ob dies nun bedeutet, dass die drohenden Verluste gering gehalten werden sollen oder dass die eingetretenen Verluste kompensiert werden, durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der SAM AG oder den Vorständen. Auch an die Gründung einer Auffanggesellschaft oder die Prüfung von Ersatzansprüchen gegen den Schweizer Staat ist zu denken. Alles Aufgaben, die die Liquidatoren nicht übernehmen wollen und auch gar nicht übernehmen können, da sie ja für die FINMA als Abwickler der SAM AG und nicht als Verbraucherschützer eingesetzt wurden.
Es hat sich bereits in anderen Verfahren gezeigt, dass es zur gebündelten Interessenvertretung sinnvoll ist, sich einer sog. Geschädigtengemeinschaft anzuschließen, um von den Erkenntnissen und den erzielten Erfolgen einzelner gemeinsam zu profitieren. So kann sich jeder Teilnehmer sicher sein, mit seinen Ansprüchen nicht alleingelassen zu werden.
Insoweit kann den Kunden der SAM AG nur dringend dazu geraten werden, sich zur Erlangung ihrer investierten Gelder nicht ausschließlich auf den Ausgang des Liquidationsverfahrens oder eines sich möglicherweise anschließenden Insolvenzverfahrens zu verlassen. Vielmehr sollte schon frühzeitig geprüft werden, welche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
V.i.S.d.P.:
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