Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
ID: 728519
Grundschuld: 48 Prozent Zinsen sind sittenwidrig!
OLG Schleswig, Az. 2 W 19/12
Hintergrundinformation:
Häufig werden Darlehen mit Hilfe einer Grundschuld abgesichert. Mit dieser wird ein Grundstück des Schuldners belastet. Die Grundschuld muss zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden und gibt dem Gläubiger das Recht, sich in Höhe eines bestimmten Betrages am Grundstück schadlos zu halten - er kann also Mieteinnahmen beanspruchen oder die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des Grundstücks in die Wege leiten. Der Fall: Ein Grundstückseigentümer hatte sich 10.000 Euro bei einem Pfandleihbüro geliehen. Allerdings gab er als Sicherheit keinen beweglichen Gegenstand als Pfand ab, sondern wollte eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellen. Im Einzelnen sollte er dem Pfandleiher 1 Prozent Zinsen pro Monat (12 Prozent pro Jahr) zahlen, ferner "Gebühren" von 3 Prozent pro Monat (36 Prozent pro Jahr). Die Grundschuld sollte über 15.000 Euro mit einem Jahreszins von 48 Prozent bestellt werden. Das örtliche Grundbuchamt hielt von dieser für eine Partei höchst lukrativen Übereinkunft jedoch nichts: Es erklärte den Beteiligten, dass es den Zinssatz als sittenwidrig betrachte, und empfahl, von der Eintragung Abstand zu nehmen. Der Pfandleiher ging vor Gericht: Im Pfandleihgewerbe seien derartige Zinssätze üblich. Das Urteil: Das OLG Schleswig kam nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu dem Ergebnis, dass die Grundschuld wegen Sittenwidrigkeit nicht im Grundbuch einzutragen sei. Derzeit seien für einen durch Grundschuld besicherten Kredit Zinsen von höchstens 5 Prozent üblich; eingetragen würden bis zu 15 Prozent. 48 Prozent lägen weit außerhalb des Üblichen. Zwar dürften Pfandleiher nach der Pfandleihverordnung höhere Zinssätze plus Bearbeitungsgebühren für die Kosten ihres Geschäftsbetriebes verlangen. Diese Regelung komme hier aber nicht zum Tragen, da kein Pfandleihgeschäft stattgefunden habe.
Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 2 W 19/12
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Datum: 25.09.2012 - 10:15 Uhr
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