OLG Bremen: Grundlose Kündigung eines Girovertrags
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen können Privatbanken einen Girovertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies gilt nicht für Sparkassen und andere Anstalten.
Das Gericht sah das anders. Danach war die Kündigung wirksam. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sonst die Vertragsfreiheit der Privatbank unangemessen eingeschränkt wäre. Außerdem sahen die AGBs der Bank keine Angabe des Kündigungsgrundes vor. Schließlich sei dem Unternehmen auch kein Imageschaden entstanden. Das Unternehmen hätte auch selbst kündigen können. Etwas anderes gilt nur, wenn nach der Kündigung keine andere Bank mit dem Unternehmen einen Girovertrag schließen möchte und die Weiterführung der Geschäfte unmöglich wird.
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Datum: 25.09.2012 - 19:43 Uhr
Sprache: Deutsch
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