Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht
ID: 734535
Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht

(firmenpresse) - Eine Pflichtteilsstrafklausel muss dahingehend ausgelegt werden, dass ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ausreichen müsse für das Auslösen der Sanktion. Nicht erforderlich sei hingegen die erfolgreiche, gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit dem Urteil vom 18.07.2011 (AZ: I-3 Wx 124/11) hat das OLG Düsseldorf zu den Anforderungen an die Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel Stellung genommen. Eine Pflichtteilsstrafklausel mit der Formulierung "Sollten die Kinder ... nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein, ..." soll unerwünschte Pflichtteilsforderungen beim ersten Erbfall sanktionieren. Der Nachlass soll dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert und ungestört verbleiben. Außerdem soll keiner der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt werden.
Eine solche Pflichtteilsklausel werde durch die bewusste Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgelöst. Welches Verhalten hier im Einzelfall ausreiche, sei mit der Klausel allein allerdings noch nicht festgelegt, sondern richte sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden. Aus einer objektivierten Sicht sei davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse schützen, sowie ihm die persönlichen Belastungen ersparen wolle, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden seien. Dabei erfordere die bewusste Geltendmachung dann lediglich ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erben, nicht dagegen dessen erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung oder die Ausschlagung des Nacherbes.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber oftmals für Laien nur schwer verständlich. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen können sein: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt beugt vor. Ein Rechtsrat von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Sie Ihren Nachlass mit dieser Hilfe ordnen, können Sie sicher sein, dass Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben und die Erbanteile.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
Datum: 02.10.2012 - 18:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 734535
Anzahl Zeichen: 2772
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: M Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: 02212722750
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 262 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).