Frieser: Beschneidung ist im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglich

Frieser: Beschneidung ist im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraussetzungen möglich

ID: 739205
(ots) - Am heutigen Mittwoch wurde im Bundeskabinett der
Gesetzesentwurf zur Regelung der Beschneidung von Jungen beschlossen.
Dazu erklärt der Integrationsbeauftragte der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Frieser:

"Die vom Bundeskabinett verabschiedete Regelung beseitigt die nach
dem Urteil des Landgerichts Köln entstandene rechtliche Unsicherheit,
von der sowohl Eltern, Geistliche als auch Ärzte betroffen waren. Der
Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an den Überlegungen des
Deutschen Ethikrates und bringt die unterschiedlichen Interessen in
einen angemessenen Ausgleich. Die Fraktion begrüßt, dass die
parlamentarischen Beratungen nun aufgenommen werden können und eine
gesetzliche Regelung in naher Zukunft erfolgen kann.

Die religiös motivierte Beschneidung von Jungen hat nicht nur eine
lange Tradition, sondern sie dient auch im Kern der Identifikation
vieler jüdischer und muslimischer Menschen mit ihrer Religion. Wenn
der Ritus rechtlich verboten wäre oder in einer strafrechtlichen
Grauzone stattfände, würde dies für hier lebende Juden und Muslime
einen tiefen Konflikt zwischen religiösen und weltlichen Gesetzen
bedeuten. Außerdem würde zu tief in die Freiheit der
Religionsausübung eingreifen. Die Abwägung zwischen dem Recht auf
Religionsausübung, der elterlichen Fürsorge und dem Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit des Kindes muss deshalb gesetzlich
eingerahmt werden.

Die gesetzliche Regelung wird nicht im Strafgesetzbuch stehen,
sondern im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im neuen
Paragrafen 1631d verankert. Dieser stellt klar, dass Eltern unter
bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts in
die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Die Gesundheit des
Kindes wird durch die Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst und


die davon umfasste effektive Schmerzbehandlung geschützt. Eltern
müssen den Kindeswillen bei der Entscheidung mit einbeziehen. Die
Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung
erfolgen.

Sollte im Einzelfall das Kindeswohl zum Beispiel bei
gesundheitlichen Risiken gefährdet sein, greift zum Schutz des Kindes
eine Ausnahmeregelung."

Hintergrund:

Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wertete das Landgericht Köln die auf
Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen vorgenommene Beschneidung
eines vierjährigen Jungen als eine rechtswidrige Körperverletzung.
Die Beschneidung entspreche nicht dem Wohl des nicht
einwilligungsfähigen Jungen, hieß es in dem Urteil. Es wird von
Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften als Angriff auf die
Religionsfreiheit kritisiert. Der Deutsche Bundestag forderte die
Bundesregierung am 19. Juli 2012 auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von
Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist. Heute
wurde vom Bundeskabinett der entsprechend beschlossene Gesetzentwurf
vorgelegt.



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Datum: 10.10.2012 - 13:57 Uhr
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