Zusätzliche Kosten für einen zweisprachig geführten Kindergarten sind steuerlich abzugsfähig
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Der Bundesfinanzhof hat hierzu in seinem Urteil vom 19.04.2012 (III R 29/11) klargestellt, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er beinhaltet nicht nur die Beaufsichtigung der Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung der Zeit in den Kindereinrichtungen. Zu den steuerlich geförderten Aktivitäten zählt auch das spielerische (!) Erlernen einer Fremdsprache.
"Werden neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische Sprachassistentinnen für die Betreuung der Kinder eingesetzt, sind die zusätzliche Aufwendungen bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen," so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Wenn also die kindergartentypischen Aktivitäten wie spielen, singen oder basteln im Vordergrund stehen, dann handelt es sich um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten, auch wenn dadurch nebenbei eine Fremdsprache erlernt wird.
Doch Achtung: Etwas anderes gilt, wenn die Kinder speziellen Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Gehen die Kinder zum Nachhilfeunterricht oder lernen sie ein Musikinstrument zu spielen, dann steht nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund, sondern dessen Bildung. Solche Aufwendungen sind nicht abziehbar.
Die VLH weist noch auf Folgendes hin: Bis 2011 konnten die Eltern Kinderbetreuungskosten nur geltend machen, wenn sie berufstätig, krank oder in Ausbildung waren - oder das Kind zwischen drei und fünf Jahre alt war. Ab 2012 sind diese Einschränkungen weggefallen. Daher können jetzt Kinderbetreuungskosten für alle Kinder ab deren Geburt bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres geltend gemacht werden.
Die Fakten in Kurzform:
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind mit 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.
- Wird ein Kind bereits im Kindergarten in eine Fremdsprache eingeführt, gehören auch die Zusatzbeiträge dafür zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
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Datum: 15.10.2012 - 07:55 Uhr
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