Keine anrechenbaren Verluste aus Aktienanleihen verschenken!
Jeder, der Geld anlegen möchte, sollte vorher auch auf die steuerlichen Folgen achten. Eine ausführliche Finanzberatung wäre daher von Vorteil.
Für ihn stellt Bargeld die günstigere Alternative dar, wenn der Aktienkurs über dem Basispreis liegt. Regelmäßig wird er sich jedoch für die zweite Option entscheiden, wenn der Kurs der Aktien im Rückzahlungszeitpunkt unter dem Basispreis liegt. Dann muss der Emittent nämlich weniger für den Erwerb der Aktien ausgebe, als er an Geld aus der Aktienanleihe erhalten hat. Umgekehrt ergibt sich für den Besitzer der Aktienanleihe ein Verlust, den er realisiert, indem er die Aktien nach der Andienung verkauft. Dieser Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, er darf jedoch nur mit Gewinnen verrechnet, die aus Aktienverkäufen realisiert werden.
Wenn ein Anleger gar keine Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt oder künftig realisieren wird, kann er mit einer gezielten Transaktion dafür sorgen, dass die Verluste einem anderen Verlustverrechnungstopf zugewiesen werden, der mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden darf. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Aktienanleihe vor dem Erreichen der Fälligkeit zu verkaufen. Dann entsteht ein Verlust, der sich aus der Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis der Aktienanleihe ergibt. Dieser ist voll verrechnungsfähig mit allen Erträgen aus Kapitalvermögen. Auf diese Weise stellen Anleger zuverlässig sicher, dass Verluste, die ihnen aus Aktienanleihen entstehen, auch sicher steuermindernd berücksichtigt werden können. Persönliche steuerliche Gegebenheiten erfahren sie durch ihren steuerlichen Berater.
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Datum: 18.10.2012 - 20:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Joachim Wehnsen
Stadt:
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