Was für ein Theater um das Vorlesen
ID: 745505
Hintergrund der Frage ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% anstelle des Regelsatzes von 19%.
Dem ermäßigten Steuersatz unterfallen Theatervorführungen oder solche Darbietungen, die den Theatervorführungen vergleichbar sind.
Die Gerichte verstehen unter ?Theatervorführungen? im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine ?Unterhaltungsshow? ebenfalls eine Theateraufführung sein kann.
Die Lesung sei als Kleinkunst einzuordnen, und daher einer Theatervorführung vergleichbar, so das Gericht.
Dabei seien Interpretationstechniken wie Atemtechnik, Stimmtechnik sowie Sprechtechnik von Bedeutung. Die Vortragende transportiere mit Hilfe der Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich dabei insbesondere ihrer Stimme, die sie beim Lesen häufig zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung Handelnder verändere. Sie unterstreiche dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung und rufe so Emotionen beim Publikum hervor, die sich insbesondere in der Artikulation von Lachen und Schmunzeln äußerten. Die Klägerin lese aber nicht nur. Sie unterbreche das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch haben. In einem längeren Statement äußerte sie sich so z. B. über ihre Probleme mit einer Zeitung und deren Ursache und brachte auch bei diesem durchaus ernsten Thema durch ihre Sprache, Gestik und Mimik das Publikum immer wieder zum Lachen. Stellenweise gerate so die Lesung völlig in den Hintergrund, so das Finanzgericht Köln.
Für den Künstler ist es wichtig zu wissen, ob seine Gage mit 19% oder mit 7% Umsatzsteuer belegt ist: Würde er bspw. vom Veranstalter nur 7% Umsatzsteuer zu seiner Gage fordern, leitet er diese 7% dann an das Finanzamt weiter und fordert letztlich das Finanzamt aber noch weitere 12% nach, weil es der Auffassung ist, dass die Gage mit 19% besteuert würde, dann hat der Künstler ein Problem. Immerhin hat er die 12% ja nicht erhalten, sondern muss sie von seinen Einnahmen abziehen.
Das gleiche gilt übrigens bei der Frage, mit welchem Umsatzsteuersatz der Eintrittspreis belegt ist.
Übrigens: Wenn das Buch nicht vom Autor (= Urheber) selbst vorgelesen wird, benötigt der Vortragende bzw. der Veranstalter das Vortragsrecht vom Urheber (§ 19 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz), da Bücher im Regelfall urheberrechtlich geschützt sind. Soweit der Autor Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) ist, muss der Veranstalter dort die Zustimmung einholen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
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Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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Datum: 19.10.2012 - 08:38 Uhr
Sprache: Deutsch
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