Kindergeldanspruch bei Au-pair-Aufenthalt
Die persönliche Weiterentwicklung spielt eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung für einen Au-pair-Aufenthalt. Eine andere Kultur und andere Lebensgewohnheiten kennenzulernen, ist spannend und eine Bereicherung des eigenen Lebens. Ein Au-pair-Aufenthalt bietet für viele junge Leute erstmalig die Möglichkeit, für längere Zeit weit entfernt von der eigenen Familie zu leben und auf eigenen Füßen zu stehen. Viele Eltern stellen sich die Frage, ob sie weiterhin berechtigt sind, Kindergeld zu erhalten, wenn das Kind sich für einen solchen Aufenthalt entscheidet. Wie die gesetzliche Regelung in diesem Fall aussieht, erklärt der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
Kindergeldanspruch hat grundsätzlich jedes Kind. Entscheidet sich das Kind jedoch für einen Aufenthalt als Au-pair im Ausland, erfüllt es nicht die Bedingung einer berufsausbildenden Zeit, sodass es keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Das ist nämlich eine Voraussetzung. Allerdings gibt es Ausnahmen, die an sehr enge Bedingungen geknüpft sind. Demnach muss der Sprachaufenthalt innerhalb des Au-pair-Aufenthaltes von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretischen Sprachunterricht begleitet werden, um als Berufsausbildung anerkannt zu werden. Das ist Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes. Eine andere Bedingung, Kindergeld zu erhalten, ist auch, wenn ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden stattfindet, solange dieser von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung unbedingt erfordert wird oder diese als eine Qualifikation für die Zulassung zu einem Fremdsprachentest dient (z.B. TOEFL oder IELTS), der wiederum Bedingung für die Aufnahme eines Studiums oder einer anderen Ausbildung ist.
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Tel. 0621 10069
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Datum: 23.10.2012 - 14:14 Uhr
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