Doppelte Vertragsstrafe bei zweimaliger Nutzung
ID: 762685

(PresseBox) - Wenn ein Unternehmer wegen unwirksamer AGB-Klauseln abgemahnt wurde, muss er gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese muss im Regelfall mit einem so genannten Vertragsstrafeversprechen verbunden werden: Wenn ich die Rechtsverletzung nochmals wiederhole, verpflichte ich mich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll nämlich verhindert werden, dass der Abgemahnte sich nicht an die Regeln hält; dementsprechend empfindlich soll denn auch die Vertragsstrafe sein.
Somit muss derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, vorsichtig sein: Er muss dafür sorgen, dass die abgemahnte Klausel (oder auch das abgemahnte Bild usw.) nicht mehr verwendet wird. Passiert das doch und wird er vom Abmahner wieder entdeckt, dann muss er auch die Vertragsstrafe bezahlen.
So erging es einem Shopbetreiber: Er hatte die abgemahnte Klausel nur unwesentlich verändert und umformuliert: Nach Ansicht des Gerichts war das nicht ausreichend, da der Sinngehalt noch immer derselbe war.
Nun kam es dicke für den Betreiber: Er hatte die bereits abgemahnte und trotz Änderung noch immer unwirksame Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsplattformen in seinem dortigen Shop eingesetzt.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass er dann auch zweimal die Vertragsstrafe zahlen müsse, pro Verkaufsplattform einmal.
Daher: Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblich unwirksamer Formulierungen erhalten, sollten Sie unbedingt fachlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Änderungen nicht schon wieder unwirksam sind. Außerdem müssen Sie betriebsinterne Maßnahmen treffen, dass die Rechtsverletzung nicht bspw. durch einen anderen Mitarbeiter nochmals wiederholt wird.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
Datum: 14.11.2012 - 10:44 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 762685
Anzahl Zeichen: 2369
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Karlsruhe
Kategorie:
Vermischtes
Diese Pressemitteilung wurde bisher 301 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Doppelte Vertragsstrafe bei zweimaliger Nutzung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).