Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und pra

Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und praktikablen Nichtraucherschutz

ID: 78794

Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und praktikablen Nichtraucherschutz

Rede der Ministerin für Gesundheit und Soziales, Dr. Gerlinde Kuppe, im Landtag am 19. März 2009 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes / Entwurf der Fraktionen SPD und CDU (LT Drs 5/1853)



(pressrelations) - t das gesprochene Wort!

Das Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 22. Oktober 2008 hat das Landesverfassungsgericht in zwei Punkten Änderungen für den Gaststätten- und Diskothekenbereich geltend gemacht, die auch umgehend vollzogen wurden. Zugleich erging an den Gesetzgeber der Auftrag, diese beiden aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus vorgenommenen Änderungen bis Ende 2009 in das Nichtraucherschutzgesetz einzuarbeiten.

Nunmehr liegt uns der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes, eingebracht durch die Koalitionsfraktionen CDU und SPD, vor.

Sie wissen, ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und praktikablen Nichtraucherschutz. Deshalb war es mein Wunsch und Vorschlag, das Verfassungsgerichtsurteil rechtlich nachzuvollziehen.

Denn eines ist sicherlich übergreifender Konsens: Die Verfassungsrichter haben nicht den Nichtraucherschutz in Frage gestellt. Sie haben vielmehr zwei verfassungsrechtliche Fehler analysiert, die darin begründet waren, dass die Ausnahmeregelung für Gaststätten Freiraum für Unklarheiten und vor allem für wettbewerbsverzerrende Ungerechtigkeiten eröffnet hat.

Die Verfassungsrichter haben insoweit für nötige Klarheit gesorgt. Ich sehe die Grundkoordinaten unseres Nichtraucherschutzgesetzes bestätigt. Nichtraucherinnen und Nichtraucher haben ein Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit. Dem haben Raucherinnen und Raucher Rechnung zu tragen, indem sie überall dort, wo nicht rauchende Menschen beeinträchtigt werden können, nicht freiweg zur Zigarette greifen dürfen. Und zweitens sind Kinder und Jugendliche im besonderen Maße vor den Folgen des Passivrauchens zu schützen.

Das Landesverfassungsgericht hat also geradezu einen roten Teppich ausgerollt für einen gut geregelten konsequenten Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt.

Damit komme ich zum vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen. Hier werden zum einen die vom Landesverfassungsgericht kritisierten beiden Punkte neu geregelt. Darüber hinaus folgen noch weitere Öffnungen.



Es soll künftig möglich sein, dass in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes Raucherräume eingerichtet werden. Einrichtungen der Erziehungshilfe, Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft sowie Berufsschulen soll das Rauchen auf dem Freigelände gestattet werden.

Ich betone, diese Regelungen sind nicht Konsequenz aus dem Landesverfassungsgerichtsurteil. Dem besonderen Interesse des Kinder- und Jugendschutzes und des Gesundheitsschutzes werden diese Regelungen nicht gerecht.

Die Neufassung der Ausnahmeregelung für Heimbewohnerinnen und -bewohner in ihren privat genutzten Zimmern unterstützt noch einmal die bereits in Paragraf 4 Satz 1 Nummer 1 vorgesehene Ausnahmeregelung vom Rauchverbot. Aber ich sage ebenso deutlich, auch nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetz war dies Rechtslage. Unbeschadet dessen können nach wie vor über zweiseitige privatrechtliche Verträge Einschränkungen vereinbart werden.

In diesen Fällen eröffnet der Paragraf 5 Handlungsoptionen. Landesweit haben 57 Heime davon Gebrauch gemacht. Lediglich in einem Fall hat die Heimaufsicht einen ablehnenden Bescheid versenden müssen, da eine Ausnahmeregelung für das Personal und nicht für Bewohnerinnen und Bewohner erwirkt werden sollte.

Zusammenfassend kann ich bilanzieren: In der Landesverwaltung wie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen und Altenpflegeheimen als auch in den Krankenhäusern des Landes ist das aktuelle Nichtraucherschutzgesetz gut anwendbar. Dass es auch zu Diskussionen – etwa an Berufsschulen und im Übrigen auch in Gymnasien - kommen würde, war allen klar. Hier gilt, dass ein Gesetz allein noch keine Verhaltensmuster ändert. Kinder und Jugendliche wollen Dinge erklärt bekommen, sie haben auch ein Recht darauf. Hier ist das Gespräch, hier sind Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung erforderlich. Die Landesvereinigung für Gesundheit und die Landesstelle für Suchtfragen wie auch andere unterbreiten im Rahmen des Gesundheitszieleprozesses des Landes gute Angebote.

Zur Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichtes im Gaststätten- und Diskothekenbereich sehe ich an drei Stellen noch Diskussionsbedarf bei der Feinjustierung, damit wir nicht unbeabsichtigt wiederum die Weichen in Richtung Verfassungsbeschwerde stellen. Zum einen meine ich, dass uns das Landesverfassungsgericht mit einer neu eingeführten Begrifflichkeit das Leben schwer macht. Darüber hinaus sind im Gesetzentwurf Formulierungen aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil übernommen worden, die von unserem Landesverfassungsgericht so nicht benutzt worden sind.

Worum geht es?
Erstens. Ich sehe den Ansatz für weitere Klagen wegen Ungleichbehandlung, wenn wir es dabei belassen, dass in Mehrraumgaststätten ein Raucherraum eingerichtet werden darf, der auch von unter 18-jährigen betreten werden kann. Hingegen sollen laut Gesetzentwurf und Verfassungsgerichtsentscheidungen Raucher-Einraumgaststätten und Diskotheken mit Raucherräumen generell allein von Erwachsenen ab 18 Jahren besucht werden dürfen. Konsequent und rechtlich einwandfrei wäre es, wenn unter 18-jährige auch den Raucherbereich von Mehrraumgaststätten nicht aufsuchen dürften.

Zweitens. Ich erahne kuriose Folgen, wenn die Flächenbemessung von „weniger als 75 Quadratmeter“ für Einraumgaststätten an einer so genannten Gastfläche festgemacht würde, von der allerdings das Landesverfassungsgericht selbst spricht. Aber: Das Gaststättengesetz kennt eine solche Gastfläche nicht. Nach Paragraf 3 Absatz 1 Gaststättengesetz gibt es zur Definition der Raumgröße allein einen klar ausgewiesenen Gastraum. Dieser Gastraum ist Grundlage für die Gaststättenerlaubnis. Er umfasst den gesamten Gastraum einschließlich Theke. Wenn wir auf eine neue nicht definierte Formulierung wie „Gastfläche“ umsteuern, sehe ich ein hohes Maß an neuen Streitigkeiten am Horizont. Die Ordnungsbehörden vor Ort bekämen vermutlich viel zu tun.

Drittens. Zur Definition jener Einraumgaststätten, die sich als Rauchergaststätte deklarieren dürfen, bedient sich der vorliegende Gesetzentwurf einer Formulierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. So heißt es jetzt neu in Paragraf 4, dass in jenen Gaststätten (und ich zitiere) „eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt“. Das sind die Worte aus Karlsruhe, das ist aber keine klare Definition zur Abgrenzung von Speise- und Schankwirtschaften. Eine solche klare Abgrenzung, die dann im Vollzug auch handhabbar ist, hat aber unser Landesverfassungsgericht formuliert, indem es auf die Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Gaststättengesetz abstellt. Zu einer solchen gaststättenrechtlichen Abgrenzung von Schank – und Speisegaststätte hat sich eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. Deshalb plädiere ich dafür, genau so zu verfahren.

Ich wünsche uns eine offene Diskussionsatmosphäre. Und ich wünsche mir auch künftig einen effektiven Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt.


Pressestelle im Ministerium für Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
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Telefon: 0391/567-4608; 567-4612; 567-4607
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Datum: 19.03.2009 - 17:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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