Rechtsanwalt Matthias Kreusel: "Stalking / Nachstellung als Spezial-Straftatbestand abschaffen!"
ID: 788535
Strafverteidiger Matthias Kreusel regt ausdrücklich an, den Straftatbestand "Stalking" (Nachstellung gem. § 238 StGB) abzuschaffen. Die verfassungsrechtliche Nötigungsschwelle müsse der Maßstab sein.
Schon der Begriff der "Beharrlichkeit" werfe augenscheinlich verfassungsrechtliche Fragen auf:
Ab wann müsse man das mitterweile unter Strafe gestellte "Nachstellen" (englisch: "Stalking") als "beharrlich" bezeichnen? Oder kürzer formuliert: Wie lange sei etwa partnerschaftliche Kontaktaufnahme im zwischenmenschlichen Bereich noch "normal", also nicht strafbar?
Hier stelle sich nämlich die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage, "ob der Bundesgesetzgeber nicht über das Ziel hinaus geschossen ist und in unnötiger Art und Weise einen "schwammigen" Spezial-Straftatbestand, sozusagen ein vornehmlich populärrechtliches "Wisch-waschi-Delikt", geschaffen hat. Die bekannte Nötigungsschwelle (in erster Linie des § 240 StGB) reicht - wie vor der Einführung des Stalking-Straftatbestandes - aus!", meint Rechtsanwalt und Strafverteidiger Matthias Kreusel mit Blick auf seine rechtsanwaltliche Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Zusammenfassend gesagt: "Manchmal sind weniger Straftatbestände im Strafgesetzbuch besser!", ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger Matthias Kreusel aus Hude (Oldenburg) ehrlich überzeugt. Da dies aber auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, empfiehlt Rechtsanwalt und Strafverteidiger Matthias Kreusel: "Lieber als Rechtsstaat eine denkbare Lücke im Strafbarkeitsnetz lassen als gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen!".
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Datum: 26.12.2012 - 16:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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