Südwest Presse: Kommentar zur ÄRZTEBESTECHUNG
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sie sich deswegen strafbar machen. Medizinern in Krankenhäusern
dagegen drohen in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre
Gefängnis. Denn nur sie gelten als "Amtsträger", die nach dem
Strafgesetzbuch bestochen werden können. Diese Logik verstehen
höchstens Juristen. Normale Sterbliche dagegen wundern sich, dass die
Bestechung von niedergelassenen Ärzten durch Mitarbeiter von
Pharmafirmen zwar seit langem ein Thema ist. Aber es brauchte erst
den Bundesgerichtshof, der vor einem halben Jahr festgestellt hat:
Das ist zwar verboten. Es fehlt jedoch schlicht an einem Paragrafen
im Gesetzbuch, der dies unter Strafe stellt. Die Karlsruher Richter
haben den Gesetzgeber deutlich aufgefordert, dies zu ändern.
Eigentlich sollte das schnell zu machen sein. Doch die Mühlen mahlen
äußerst langsam. Gesundheitsminister Daniel Bahr äußert dazu noch
nicht einmal seine eigene Meinung. Sein Haus hat alle Beteiligten um
ihre Meinung gebeten. Das dauert unerträglich lang. Mindestens ebenso
wirksam wie eine Strafe, die im Zweifelsfall zur Bewährung ausgesetzt
wird, ist der Entzug der Zulassung. Doch der wird äußerst selten
verhängt, weil dafür die Ärzte selbst zuständig sind. Sie verweisen
lieber auf eine neue Broschüre, wie Ärzte "richtig kooperieren"
können. Verantwortungsbewusste Mediziner wissen auch ohne Hilfe, was
zulässig ist.
Pressekontakt:
Südwest Presse
Lothar Tolks
Telefon: 0731/156218
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Datum: 02.01.2013 - 18:49 Uhr
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