Arbeitnehmer dürfen voll variabel bezahlt werden

Arbeitnehmer dürfen voll variabel bezahlt werden

ID: 790359

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler berichtet über Gestaltungsmöglichkeiten bei variabler Vergütung, insbesondere für Vertriebsmitarbeiter.



Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke ScheibelerRechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - Sind Sie Arbeitnehmer und werden erfolgsabhängig, etwa nach erfolgten Verkäufen, bezahlt? Oder sind Sie Arbeitgeber und zahlen eine solche Vergütung? Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob es auch zulässig ist, gar kein Festgehalt mehr zu bezahlen oder aber die Vertriebsstruktur zu ändern? Dann wird Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012, 8 AZR 242/11, interessieren.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Angestellten einer Versicherung, der in den Jahren 1999 bis 2005 aufgrund seiner guten Verkäufe eine Vergütung von ca. EUR 300.000,00 jährlich erzielte, wobei nur ein kleiner Teil von ca. EUR 1.800,00 brutto monatlich Festgehalt war. Im Jahr 2005 wurde dann der Vertrieb umstrukturiert, insbesondere setzte die Arbeitgeberin weniger sog. Vorwerber zur Gewinnung von Interessenten ein, so dass sich die Vergütung des Klägers auf etwa EUR 200.000,00 jährlich reduzierte.
Die in den Jahren 2006 bis 2008 entgangene Vergütung klagte der Arbeitnehmer ein, allerdings ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass sich aus § 65 des Handelsgesetzbuches ergibt, dass auch ein Arbeitnehmer erfolgsabhängig bezahlt werden darf. Sogar die alleinige Zusage einer Provision ohne Festgehalt sei möglich. Die Vereinbarung dürfe jedoch nicht sittenwidrig sein, d.h. der Arbeitnehmer müsse bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen erzielen können. Zudem müsse wenigstens 2/3 eines in der Branche üblichen Tariflohnes erreicht werden. Da der Arbeitnehmer auch nach der Umstrukturierung des Vertriebs immer noch sehr gut verdiene, sei dies nicht der Fall.
Auch liege kein Fall des Annahmeverzugs vor. Die Arbeitgeberin habe die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers angenommen und ihm über die Vorwerber lediglich weniger Interessenten zugeführt. Allerdings habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, selbst und direkt Interessenten zu gewinnen.
Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Vertriebsstruktur gehabt, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum bestanden habe. Im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich bestimmt, dass ein Kunden- und Gebietsschutz nicht bestehe, so dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, andere Personen oder Gesellschaften für den Vertrieb in seinem Gebiet einzusetzen und nach ihrem Ermessen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, der nur dann zu bejahen sei, wenn dem Arbeitnehmer keine hinreichende Einnahmemöglichkeit mehr verbleibe. An dieser Stelle orientierte sich das Bundesarbeitsgericht an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich Handelsvertreter.
Haben Sie Fragen zum Thema variable Vergütung? Ich habe die Antworten! Sprechen Sie mich an! Auch wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, bin ich Ihnen gerne behilflich. Schicken Sie mir die Unterlagen einfach zu und lassen Sie sich bequem telefonisch oder schriftlich beraten!


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Deutsche Rentenversicherung Hessen bietet in Darmstadt kostenloses Vortrags- und Seminarprogramm Online-Enzyklopädie ist wohl auch vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 03.01.2013 - 09:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 790359
Anzahl Zeichen: 3201

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 349 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitnehmer dürfen voll variabel bezahlt werden"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z