ARAG Verbrauchertipps
- Geplünderte Schließfächer - Wer haftet?- Zigarren dürfen einzeln verkauft werden- Schwerbehindertenausweise im neuen Format- Rentenversicherung ab jetzt auch bei Minijobs
Unbekannte haben vor Kurzem rund hundert Schließfächer einer Berliner Bank aufgebrochen, ausgeraubt und sind mit der Beute geflohen. Das ist für das Geldinstitut ein erheblicher Reputationsschaden - wer kommt aber für den tatsächlichen Verlust der Bankkunden auf? Die Inhalte sind pro Schließfach nach Auskunft der betroffenen Bank nämlich nur bis 5.000 Euro versichert. Wer Höhere Werte im vermeintlich sicheren Banksafe aufbewahrt, sollte diese auch zusätzlich versichern. Sonst geht er womöglich leer aus, wenn sich die Unterbringung der Wertsachen als weniger sicher erweist, als angenommen. Darüber hinaus bekommt nicht jeder Kunde die Höchstversicherungssumme automatisch ausbezahlt. Ein Kunde muss den Schaden nämlich nachweisen können, andernfalls hat er keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank, so ARAG Experten unter Berufung auf ein Urteil. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Inhaber des Schließfachs nachweisen, welche Wertsachen aus dem Schließfach gestohlen wurden. Kann er das nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen (OLG Düsseldorf, Az.: I-24 U 193/11).
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Zigarren dürfen einzeln verkauft werden
Gerade Nachtschwärmer oder Jugendliche nutzen gern das Angebot, das in einigen Kiosken immer noch Gang und Gäbe ist: eine Zigarette für 30 Cent oder einen ähnlich horrenden Preis. Dabei ist die Herausgabe einzelner Zigaretten aufgrund des Jugendschutzes verboten. Seit 2004 dürfen aus eben diesem Grund nicht einmal mehr Kleinpackungen von unter 19 Zigaretten verkauft werden. Dies widerspricht Paragraf 25, Absatz 5 des Tabaksteuergesetzes. Auch das Verschenken von Glimmstängeln als Gratisprobe ist in Deutschland untersagt. Wer diesem Verbot zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Zigarren und Zigarillos dürfen laut ARAG Experten einzeln verkauft werden.
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Schwerbehindertenausweise im Neuen Format
Das Format des neuen Schwerbehindertenausweises entspricht dem einer Bankkarte - so wird er handlicher und benutzerfreundlicher. Mit diesem Format kommt die Bundesregierung einer im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angekündigten Maßnahme nach. Dort heißt es: "Der Schwerbehindertenausweis soll ein Bankkartenformat erhalten und damit benutzerfreundlicher werden." Der neue Ausweis kommt allerdings nicht für alle, die ihn benötigen automatisch. Er kann zwar seit Jahresbeginn ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt allerdings jedes Bundesland selbständig fest. Die Umstellung von Papier auf das neue Kartenformat soll laut ARAG Experten für alle Schwerbehindertenausweise zum Jahresbeginn 2015 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass es ab diesem Zeitpunkt den Schwerbehindertenausweis nur noch als Plastikkarte im Bankkartenformat geben wird.
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Rentenversicherung ab jetzt auch bei Minijobs
Personen, die ab dem 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen oder aufgenommen haben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. So erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Laut ARAG Experten muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber allerdings die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
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Datum: 22.01.2013 - 10:48 Uhr
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