Es muss "behaglich" sein / Ein Urteil zum Thema Raumtemperatur in Mietwohnungen (BILD)
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(ots) -
Wenn jemand eine beheizbare Wohnung mietet, dann müssen darin auch
Temperaturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als
angenehm empfindet. Die Justiz spricht nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS bei 20 bis 22 Grad von einer so genannten
"Behaglichkeitstemperatur. Wird diese über einen längeren Zeitraum
oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter
Umständen Geld zurück. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 201 C 481/10)
Der Fall:
So richtig wohl fühlten sich die Mieter während der kalten
Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20
Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die
Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den
Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete.
Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen
nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf
das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts
dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.
Das Urteil:
Das Kölner Amtsgericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht
mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22
Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich
müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark
aufzuheizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel normalerweise
etwas wärmer als im Schlafzimmer. Im Urteil wurde deswegen
festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der
Übergangszeit um 10 Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden
dürfe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
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Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 28.01.2013 - 09:00 Uhr
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