Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung

Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung

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Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Inkasso-Forderungseinzug-Mahnbescheid.html Für die Geltendmachung der Forderungen gegen den Schuldner stellt das Zwangsvollstreckungsrecht -neben zahlreichen anderen Möglichkeiten- beispielsweise auch die Forderungspfändung zur Verfügung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gläubiger können ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Liegen die in der Zivilprozessordung (ZPO) geregelten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor, kann der Gläubiger die Forderungen des Schuldners pfänden, wenn er einen Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellt. Das für die Zwangsvollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht ist dabei in der Regel das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Der Gläubiger kann im Wege der Forderungspfändung Forderungen beispielsweise gegen ein Kreditinstitut oder gegen den Arbeitgeber geltend machen. Möchte der Gläubiger Arbeitseinkommen pfänden, bestehen im Zwangsvollstreckungsrecht jedoch Pfändungsgrenzen, die bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zwingend zu beachten sind.

Für die Forderungspfändung in der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig. Dabei prüft dieser jedoch nicht, ob die Forderung auch tatsächlich besteht. Besteht eine Forderung nicht, geht die Forderungspfändung "ins Leere".

Der Gläubiger muss die Forderung in seinem Antrag auf Forderungspfändung umfassend bezeichnen. Mit einem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht kann der Gläubiger mehrere Forderungen geltend machen, außerdem können auch zukünftige Forderungen Gegenstand der Forderungspfändung sein. Allein erforderlich ist, dass die Forderungen ihrem Rechtsgrund nach bereits angelegt sind.

Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt die Pfändung. Für die Verwertung ist dagegen ein Überweisungsbeschluss erforderlich. Bei der Überweisung kann der Gläubiger zwischen der Überweisung zur Einziehung und der Überweisung an Zahlung statt wählen. Verweigert der Drittschuldner die Überweisung in die Wege zu leiten, bleibt dem Gläubiger nur eine Klage vor Gericht.



Das Zwangsvollstreckungsrecht bietet Gläubigern eine Vielzahl von Möglichkeiten, um ihre Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen. Aufgrund dieser Komplexität sollten Gläubiger vorab einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Zwangsvollstreckungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Sie umfassend und einzelfallbezogen hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung beraten, sowie in Ihrem Auftrag die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einleiten.

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Datum: 05.02.2013 - 09:32 Uhr
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