Notwendiger denn je: Testamentsgestaltung und Testamentsvollstreckung

Notwendiger denn je: Testamentsgestaltung und Testamentsvollstreckung

ID: 812831

Wachenüber den letzten Willen



(firmenpresse) - Im allgemeinen Geschäftsverkehr wird es als selbstverständlich angesehen, Wichtiges möglichst fundiert und schriftlich vertraglich zu regeln, um spätere streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ein Testament zu verfassen hingegen ist bei vielen - trotz oft beträchtlichem Vermögen und vielschichtigem Nachlass - ein Thema, dem mit Scheu begegnet wird. So bleiben vielschichtige Gestaltungsmöglichkeiten, etwa im Bereich des Steuer- oder Stiftungsrechts, ungenutzt.

Und wenn ein Testament verfasst wird, wird dies oft ohne fachliche Hilfe zu Papier gebracht. Die Vielzahl erbrechtlicher Streitigkeiten zeigt jedoch, wie notwendig eine fundierte Ausarbeitung eines Testaments ist, um zum einen den Willen des Erblassers möglichst präzise zu fassen und zum anderen dessen Realisierung auch dann sicherzustellen, wenn die Erben "nicht miteinander können" oder schlicht- weg mit der Abwicklung des Nachlasses überfordert sind.

Für Letzteres bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an. Als fremdnütziger und unparteiischer Sachverwalter übt der Testamentsvollstrecker die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über den Nachlass aus - und stellt dadurch nicht nur die Durchsetzung des Erblasserwillens sicher, sondern auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und schließlich seine reibungslose Verteilung. Gerade wenn die Verwaltung und Auseinandersetzung größeren Vermögens, von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen etc. ansteht oder Minderjährige zu Erben berufen werden, geht die Funktion des Testamentsvollstreckers über die bloße Friedenssicherung hinaus bis hin zum umfassenden Management des Nachlasses.
Die Vorteile der Testamentsvollstreckung sind denn auch vielschichtig: die Erben können an die Verwaltung größeren Vermögens herangeführt, die Unternehmensfortführung und -nachfolge abgesichert werden, wobei zwischenzeitlich die Erhaltung des Vermögens gesichert und steuerlich optimiert werden kann. Es kann Vorsorge getroffen werden, dass der Nachlass vor Zugriffen der Gläubiger einzelner Erben oder unberechtigten Ansprüchen Dritter geschützt ist. Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich unter anderem, wenn Minderjährige, Behinderte, Überschuldete oder Langzeitarbeitslose zu Erben berufen sein sollen.



Für den Erfolg der Testamentsvollstreckung ist in besonderem Maße die Person des Testamentsvollstreckers entscheidend. Er sollte nicht nur das volle Vertrauen des Erblassers genießen, sondern tunlichst auch neutral und in der Lage sein, verschiedene, auch streitige Interessen der Erben auszugleichen. Gerade bei komplexen Sachverhalten oder Unternehmensbeteiligungen ist eine fundierte Kenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge unabdingbar.

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, einen kompetenten Rechtsanwalt mit Expertisen im Erbrecht und im Steuerrecht zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, der gegebenenfalls auch die erbrechtliche Beratung und die Testamentsgestaltung zu Lebzeiten erledigt. Der Anwalt ist dann in die wichtigsten persönlichen Angelegenheiten des Erblassers eingearbeitet.
Spätestens im Rahmen der Testamentsgestaltung hat er einen detaillierten Einblick in die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers erhalten und kennt dessen Interessen und Willen des Erblassers. Zudem ist er verhandlungssicher und damit für die Bewältigung gerade bei komplexen Strukturen oder bei sensiblen Auslandsbeziehungen geeignet.


Die Kanzlei Höchstetter & Kollegen, Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L. (St. Gallen), Kobellstrasse 10 in München, T. 089-74 63 090, www.hoechstetter.de, Die Kanzlei hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Erbrecht.
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drucken  als PDF  Schuldner müssen noch 3 Jahre nach der Restschuldbefreiung leiden Neue Westfälische (Bielefeld): Brok würdigt
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Datum: 11.02.2013 - 12:22 Uhr
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