Rheinische Post: Drohnen-Einsatz nur bei schweren Straftaten
= Von Gerhard Voogt
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Kriminalitätsbekämpfung unbenannte Fluggeräte ein. Bei dem Begriff
"Drohne" denken viele Menschen an die ferngelenkten Waffen, die unter
anderem von den Amerikanern eingesetzt werden, um Anführer der
Taliban zu töten. Die Geräte der NRW-Fahnder haben mit den
Kriegsgeräten jedoch nichts zu tun. Diese Drohnen erinnern eher an
ferngesteuerte Hubschrauber, die man im Spielzeughandel erwerben
kann. Sie liefern Luftbilder von Einsatzorten, die die Polizei vom
Boden aus nicht einsehen kann. Solche Aufnahmen können beispielsweise
bei Geiselnahmen und Banküberfällen von großem Nutzen sein. Die
Polizei-Drohnen arbeiten nahezu lautlos, schrecken die Täter nicht
auf, können also viel gezielter eingesetzt werden als ein
Polizeihubschrauber, der knatternd über einem Tatort schwebt.
Gleichwohl muss auch der Einsatz der fliegenden Polizei-Spione klarer
als bislang gesetzlich geregelt werden. Die Drohnen dürfen
ausschließlich zur Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung schwerer
Straftaten zum Einsatz kommen. Diese Klarstellung würde zur Akzeptanz
des Systems, dem viele Menschen mit Misstrauen begegnen, beitragen.
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Datum: 20.02.2013 - 20:27 Uhr
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