Betriebsfeier: Darf´s ein bisschen mehr sein?

Betriebsfeier: Darf´s ein bisschen mehr sein?

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(PresseBox) - Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bspw. zu einem Betriebsfest einlädt, dann darf das Fest nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter kosten ? wird diese Grenze überschritten, dann wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig, womit die Veranstaltung deutlich teurer wird.
Ein Arbeitgeber, der auf seinem Betriebsfest im Jahr 2007 auf 175 Euro pro Mitarbeiter kam, wollte das nicht akzeptieren und klagte.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Freigrenze von derzeit 110 Euro zumindest für das Jahr 2007 angemessen sei. Ein klagender Arbeitgeber hatte gefordert, dass die Freigrenze aufgrund der Preisentwicklung anzupassen sei.
Der Bundesfinanzhof entschied aber, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Freigrenzen ständig an die Preisentwicklung anzupassen.
Der Bundesfinanzhof will sich aber nicht darauf festlegen, dass er die genannte Freigrenze nicht doch mal irgendwann in eigener Entscheidung verändert. Die Finanzverwaltung solle ?alsbald? den Höchstbetrag der Freigrenze prüfen und ggf. anpassen.
Die BFH-Richter meinen auch, dass die 110 Euro für eine schmucke Party durchaus genügen: ?Der Senat hält auch zur Gewährleistung von Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtssicherheit für den streitigen Zeitraum an dem Höchstbetrag von 110 Euro fest, zumal nach seiner Einschätzung der Betrag noch ausreicht, um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.?
Der BFH hat quasi nebenbei noch einen wichtigen Hinweis erteilt:
Die Kosten bspw. des Event-Managers sind nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen und fallen daher nicht grundsätzlich in die Berechnung mit ein. Maßgeblich für die Kosten, aus denen dann die Arbeitnehmeranteile (max. 110 Euro derzeit) umzulegen sind, sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Veranstaltung zuordenbar sind und die auch individualisierbar sind. Buchhaltungskosten für die Veranstaltung oder der Auftrag an einen Eventmanager, der die Feier organisieren soll, fallen daher grundsätzlich nicht darunter.


Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Datum: 21.02.2013 - 11:55 Uhr
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