Neues Unterhaltsrecht nimmt Härten / Unternehmer sollten mit einem Ehevertrag vorsorgen

Neues Unterhaltsrecht nimmt Härten / Unternehmer sollten mit einem Ehevertrag vorsorgen

ID: 821606
(ots) - Ab März 2013 wird das Unterhaltsrecht von 2008
reformiert und die Länge der Ehezeit beim Unterhalt wieder
mitberücksichtigt. Dies kommt vor allen Dingen nicht berufstätigen
Frauen, die in einer Langzeitehe gelebt haben, zugute. Der
Gesetzgeber gleicht damit Härten, die aus dem Unterhaltsrecht von
2008 entstanden waren, aus.

"Mit dem neuen Recht wird nunmehr klargestellt, dass Frauen, die
nach dem alten Rollenverständnis lange verheiratet waren und sich auf
das Alleinverdienermodell verlassen haben, länger
unterhaltsberechtigt sind", erläutert Julia Ehm, Fachanwältin für
Familienrecht.

Ehevertrag als "Schutzbrief"

Sind Unternehmerehepaare von Trennung und Scheidung betroffen,
kann das weitreichende Konsequenzen für den Bestand des Unternehmens
haben. Der sprichwörtliche Rosenkrieg führt häufig zu einer starken
finanziellen Belastung der Unternehmen, die das Unternehmen ohne in
wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten, oft nicht erwirtschaften kann.
Die Kanzlei Dahmen-Lösche&Ehm, mit Büros in Düsseldorf und Duisburg,
hat über 20 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Ehe-Familien und
Erbrechts und rät Firmeninhabern mit einem Ehevertrag vorzusorgen,
denn Firmenanteile unterliegen dem Zugewinnausgleich. Je höher der
Firmenwert ist, umso höher fällt die Zugewinnausgleichszahlung aus.

"Um dies zu verhindern, sollte eine modifizierte
Zugewinngemeinschaft in Abänderung des gesetzlichen Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft notariell vereinbart werden. Bei der
Zugewinnberechnung bleibt dann der Firmenwert außen vor" erklärt
Heike Dahmen-Lösche, Fachanwältin für Familienrecht.

Wenn die Ehefrau im Betrieb mitarbeitet

Bei Gütertrennungsvereinbarungen muss daran gedacht werden, dass
dem Ehepartner, der in dem Unternehmen des anderen Ehepartners


mitarbeitet, möglicherweise Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft
zustehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ehefrauen in dem
Unternehmen ihres Ehemannes mitarbeiten, ohne dass ein
Angestelltenverhältnis besteht. Diese Ansprüche richten sich nach dem
Gesellschaftrecht. Auch hier sollte vertraglich Vorsorge getroffen
werden.



Pressekontakt:
RA Heike Dahmen-Lösche, RA Julia Ehm ,Telefon:0211-6001009,
dahmen-loesche@praxis-fuer-familienrecht.de,
www.praxis-fuer-familienrecht.de
shf PR GmbH Susanne Hausch-Fischer, Telefon: 0208-3027010,
kontakt@hausch-fischer.de

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Datum: 25.02.2013 - 09:00 Uhr
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