Umbuchungsgebühren - Rechtmäßig oder Abzocke?
Die Rechtmäßigkeit von Stornogebühren und Umbuchungsgebühren wird von Urlaubern häufig in Frage gestellt.
Kriterien einer Umbuchung
Reisende kennen das Problem: aus privaten oder beruflichen Gründen kann eine bereits gebuchte Reise nicht angetreten werden. Über eine Umbuchung soll die Reise zu einem anderen Termin stattfinden. Allerdings ist dies in vielen Fällen meist nicht Kostenfrei möglich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Kurzreise oder eine längere Urlaubsreise umgebucht werden soll. Irrelevant ist für die Erhebung von Storno- oder Bearbeitungsgebühren auch, ob die Reise im Internet-Reiseportal oder im Reisebüro gebucht wurde. Eine Umbuchung und damit einhergehende Mehrkosten liegen vor, wenn der gewünschte Reisetermin, das Reiseziel, der Ort des Reiseantritts, die Unterkunft oder die Beförderungsart durch den Reisenden nach der Buchung geändert wird. Werden allerdings Teilleistungen storniert, handelt es sich nicht um eine Umbuchung, sondern um eine Stornierung. Nicht zulässig ist es, wenn der Reiseveranstalter eine Umbuchung als fiktiven Rücktritt mit anschließender Neuanmeldung ansieht und Stornierungskosten ansetzt. Ob dies der Fall ist, kann der Reisende bei der Einsicht der AGB´s feststellen. Ausgenommen von der Regel sind allerdings gesetzte Umbuchungsfristen.
Vertretung durch Ersatzpersonen
Kann ein Reiseteilnehmer die Reise nicht antreten, besteht die Möglichkeit, dass eine Ersatzperson für die Person einspringt. Der ursprüngliche Reiseteilnehmer überträgt dabei alle Rechte und Pflichten auf die Ersatzperson. Generell muss der Veranstalter jede Ersatzperson akzeptieren, es sei den besondere Reisevoraussetzungen werden nicht erfüllt. Die Bearbeitungskosten der Umbuchung sind von dem Reisenden zu tragen. Allerdings urteilte das Landgericht Frankfurt am Main, dass die Umbuchungspauschale durch den Veranstalter nicht willkürlich festgelegt werden darf (Aktenzeichen: 2-24 T 1/12). In dem verhandelten Fall verlangte der Reiseveranstalter eine Umbuchungsgebühr für eine Ersatzperson in Höhe von 1882 Euro. Gemäß der Verbraucherzentrale Sachsen ist eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise angemessen. Kann für die Reise keine Ersatzperson ausgemacht werden, besteht für den Reisenden nur die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten.
Reiserücktrittsversicherung und Stornoversicherung18.10.2012
Verschiedene Versicherungen bieten Verbrauchern eine Umbuchungsversicherung an, die vor Mehrkosten bei Umbuchung und Stornierung schützen soll. Generell bestehen die Versicherungspakete aus zwei Einzelversicherungen: einer Reiserücktrittsversicherung und einer Reiseabbruchsversicherung. Zusätzlich kann bei den meisten Versicherern eine Umbuchungsversicherung zugebucht werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese meist nur etwa 10 Prozent des Reisepreises übernimmt. Die Differenz bei darüber liegenden Umbuchungsgebühren ist von dem Reisenden zu begleichen. Da eine Umbuchung im Gegensatz zu einer Stornierung für den Versicherer oftmals günstiger ist, enthalten viele Reiserücktrittsversicherungen auch eine Umbuchungsversicherung.
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Datum: 25.02.2013 - 16:24 Uhr
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