Änderung des Elektro- und Batteriegesetzes
Neue Regelung für Kategorie Nr. 5"Beleuchtungskörper"
Im Rahmen von Änderungen des Artikels 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde u.a. die Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" im BatterieGesetz um einen Satz erweitert, so dass sie nun lautet:
"Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1."
Das ElektroG:
Das ElektroG ("Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten") verfolgt den Schutz der Umwelt und Gesundheit sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen. Dahinter steht die Vermeidung von Abfällen, die Reduzierung von Abfallmengen und das Verbot zur Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe. Es ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinien WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment bzw. Elektroaltgeräte) und RoHS (Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances). Eine Neufassung des ElektroG wird im Rahmen der nationalen Umsetzung der neuen WEEE-Richtlinie (2012/19/EU vom 04. Juli 2012) entstehen.
Das Ziel des ElektroG ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung von Elektroaltgeräten durch die Hersteller, Importeure oder Händler. Das ElektroG besagt, dass Unternehmen erst dann Elektrogeräte verkaufen dürfen, wenn sie diese vorher bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registriert haben und über eine sogenannte WEEE-Registrierungsnummer verfügen. Zudem müssen die "In-Verkehr-Bringer" weitere Vorschriften erfüllen, wie z.B. monatliche Mengenmeldung (B2C-Produkte), Sicherstellung und Nachweis der Rücknahme, Wiederverwertung und Entsorgung, jährliche Aktualisierung der Registrierung und Erbringung einer sogenannten "insolvenzsicheren Garantieleistung". Für die Koordination der Abholung der entsorgten Geräte (Elektroschrott) zeichnet die Stiftung EAR verantwortlich.
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Über den FBDi e. V. (www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) mit Sitz in Neufahrn bei Freising ist seit 2004 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit. Zu den aktuellen Schlüsselthemen zählen u.a. die marktgerechte Umsetzung von RoHS, WEEE und REACH.
Die Mitgliedsunternehmen (Stand Januar 2013):
Acal BFi Germany, Arrow Central Europe, Avnet EM EMEA (EBV, Avnet Abacus, Silica, Avnet Memec), Beck Elektronische Bauelemente, CODICO, Conrad Electronic SE, Ecomal Deutschland, Endrich Bauelemente, Farnell, Future Electronics Deutschland, Hy-Line Holding, JIT electronic, Kruse Electronic Components, Memphis Electronic, MEV Elektronik Service, Mouser Electronics, MSC Gleichmann, RS Components, Rutronik Elektronische Bauelemente, Schukat electronic, Distrelec Schuricht, setron, SHC, TTI Europe.
Fördermitglieder: Bourns, EPCOS, FCI Electronics.
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Datum: 07.03.2013 - 11:38 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 829586
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Kategorie:
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