Ein ausschließlich über das Internet abgeschlossener Maklervertrag kann vom Maklerkunden widerrufen werden.
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Ein ausschließlich über das Internet abgeschlossener Maklervertrag kann vom Maklerkunden widerrufen werden.
Dies kann wiederum dazu führen, dass ein Käufer oder Mieter keine Maklerprovision zahlen muss.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum hervor (L G Bochum, Az. 1-2 O 498/11, Urteil vom 09.03.2012).
Zum Sachverhalt:
Die Kommunikation zwischen Makler und Käufer erfolgte ausschließlich über das Internet.
Der Maklervertrag kam per E-Mail zustande. Da es sich jedoch bei dem Makler um einen Unternehmer, und bei dem Käufer um einen Verbraucher handelte, lag ein Fernabsatzvertrag im Sinne des Gesetzes vor. Dies hatte zur Folge, dass der Käufer bzgl. des Maklervertrages ein Widerrufsrecht hatte. In dieser Email hatte der Makler den Kunden im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass Provision im Erfolgsfall zu zahlen ist.
Allerdings belehrte der Makler den Käufer nicht über das Widerrufsrecht. Erfolgt, wie in diesem Falle keine Belehrung, so ist der Widerruf unbefristet möglich.
Der Käufer hat den Maklervertrag widerrufen und die Zahlung der vollen Provision verweigert.
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Datum: 08.03.2013 - 10:08 Uhr
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