Der Sahnefleck, der keiner war
ID: 832524
Vor dem Landgericht Coburg gab es Streit um einen Sahnefleck, auf dem ein Käuferin in einem Supermarkt ausgerutscht war. Das Landgericht Coburg hat aber die Klage abgewiesen, da der Supermarktbetreiber nachweisen konnte, dass er alles Erforderliche und Zumutbare getan hatte = er also seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen war.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass eine Mitarbeiterin den Boden regelmäßig kontrolliert hatte, im konkreten Fall war die Mitarbeiterin auch kurz vor dem Unfall an der Stelle, an der die Käuferin wenig später ausgerutscht war, und konnte keinen Sahneflecken erkennen.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumindest das Erforderliche und Zumutbare tun, um Schäden von seinen Vertragspartnern fernzuhalten. Was genau erforderlich und was genau zumutbar ist, ist dabei eine Frage des Einzelfalls; lesen Sie dazu unsere Beiträge auf www.eventfaq.de:
?Ausrutschen auf einer Bierlache vor einem Boxautomaten: Zum Beitrag
?Ausrutschen auf einer Treppe, die mit Gläsern und Flaschen voll gestellt ist: Zum Beitrag.
?In Scherben treten auf einer Tanzfläche: Zum Beitrag
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
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Datum: 12.03.2013 - 11:09 Uhr
Sprache: Deutsch
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