Nieding + Barth sieht Handlungsbedarf bei Anleihegläubigern der Windreich AG
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Die beiden Mittelstandsanleihen des Windparkprojektierers stürzen ins Bodenlose. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, es deuten sich Zahlungsschwierigkeiten an. Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft rät Anlegern dazu, jetzt ihre Rechte zu sichern.
Im März 2010 hatte die AG eine 6,50%-Anleihe mit dreijähriger Laufzeit über ein Volumen von 50 Millionen Euro (ISIN: DE000A1CRMQ7) emittiert. Im Juli 2011 kam eine weitere 6.50%-Anleihe (Laufzeit bis Juli 2016) im Volumen von 75 Millionen Euro (ISIN: DE000A1H3V3) hinzu.
Wie kann es nun weitergehen? Für die Anleihegläubiger sind laut Rechtsanwalt Nieding mehrere Szenarien denkbar:
1. Im besten Fall kommt die Windreich AG ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihebedingungen trotzaller Widrigkeiten nach, d.h. sie zahlt pünktlich ihre Zinsen und nach Endfälligkeit der Anleihen das Kapital zurück.
2. Die Anleihe-Zinsen werden verspätet oder gar nicht ausgezahlt. Diese Gefahr besteht dann grundsätzlich auch für die Rückzahlung des Kapitals bei Endfälligkeit der jeweiligen Anleihe.
3. Die Emittentin beruft eine Gläubigerversammlung ein. In dieser kann fast jede mögliche Kapitalmaßnahme zur wirtschaftlichen Rettung des Unternehmens mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Hierzu gehört beispielsweise die strukturelle Veränderung der Anleihebedingungen, ein so genannter Kapitalschnitt, bei dem die Anleihegläubiger dann auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Oder die Anleiheforderungen werden in Mitgliedschaftsrechte umgetauscht (Debt-to-Equity Swap).
4. Im „Worst Case Scenario“ kann die Windreich AG ihren Zahlungsverpflichten nicht mehr nachkommen. Nach Medienberichten soll der Gründer der Windreich bereits angedeutet haben, dass die Finanzlage des Unternehmens nicht sonderlich rosig ist. Dann hätte dasUnternehmen die Möglichkeit, ein Schutzschirmverfahren einzuleiten und einen Dritten als Sachwalter einzusetzen, während die Geschäftsführung weiterhin das Unternehmen leitet. Alternativ könnte ein Gericht nach Insolvenzantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestimmen, der dann ggf. einstimmig einen Insolvenzverwalter bestimmt.
Für den Fall, dass die Windreich AG ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihebedingungen nicht nachkommt, ist es wichtig, dass die Interessen der Anleihegläubiger sachgerecht vertreten werden. Eine Gläubigerversammlung kann nach § 9 Abs. 1 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchvG) nämlich auch einberufen werden, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibung zumindest 5 Prozent der ausstehenden Schulden erreichen, dies verlangen, etwa mit dem Hinweis auf ihr besonderes Interesse, beispielsweise wegen der Wahl eines Gemeinsamen Vertreters. Dieser Gemeinsame Vertreter bündelt dann die Interessen der Anleihegläubiger und kann so die Ansprüche der Anleihegläubiger besser durchsetzen.
Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft rät daher Anleihegläubiger dringend dazu, ihre Interessen zu bündeln und eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Betroffene Anleger, die sich dem Verfahren anschließen wollen, können sich bei Nieding + Barth melden. Unternehmensinformation / Kurzprofil:
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Datum: 19.03.2013 - 11:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 19.03.2013
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