Ehegattennachzug im Vertriebenenrecht

Ehegattennachzug im Vertriebenenrecht

ID: 84213

Ehegattennachzug im Vertriebenenrecht



(pressrelations) - Zur Aufnahmeentscheidung des Bundesministeriums des Innern im Fall der russischen Staatsangehörigen Frau Allah Mikhel erklärt der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium und Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Dr. Christoph Bergner:

?Die positive Aufnahmeentscheidung durch das Bundesministerium des Innern im Fall der russischen Staatsangehörigen Frau Allah Mikhel hat die Frage aufgeworfen, welche Gründe hierzu geführt haben. Es ging nicht darum, eine Ausnahme vom Nachweis der Sprachkenntnisse aufgrund der Sehbehinderung vorzusehen. Maßgeblich waren allein die Übergangsregelungen, die das Bundesministerium des Innern im Bereich des Ehegattennachzugs von Spätaussiedlern getroffen hat. Die zuständigen Landesbehörden wurden über die Entscheidung unverzüglich unterrichtet.

Das Vertriebenenrecht verfolgt im Bereich des Ehegattennachzugs das Ziel, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden. Die Rechtslage nach Änderung des Aufenthaltsrechts durch das Richtlinienumsetzungsgesetz lässt den Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern nur zu, wenn der nachziehende ausländische Ehegatte über einfache Deutschkenntnisse verfügt. Der Ehemann von Allah Mikhel gehört zu einer Gruppe von Spätaussiedlern, die kurz vor Änderung des Aufenthaltsrechts in der Annahme nach Deutschland einreisten, ihr Ehegatte könne auch ohne Sprachkenntnisse nachziehen. Für diese Personen hat das Bundesministerium des Innern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen geschaffen, die einen Nachzug auch ohne Sprachkenntnisse ermöglichen.?


Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
Tel: 030/1 86 81-10 23
Fax: 030/1 86 81-10 85
E-Mail: Heike.Geheb@bmi.bund.de
Internet: www.bmi.bund.de

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Datum: 17.04.2009 - 17:21 Uhr
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