Kostenlast bei Klage auch ohne vorherige Abmahnung möglich

Kostenlast bei Klage auch ohne vorherige Abmahnung möglich

ID: 843829

(PresseBox) - Die Abmahnung ist bekanntlich das außergerichtliche Mittel, um den Verletzer auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, die Verletzung zu beenden und so einen Gerichtsprozess zu vermeiden.
Das Gesetz spricht aber nur davon, dass der Verletzte den Verletzer abmahnen ?soll?, nicht dass er das muss. Klagt der Verletzte gleich, dann kann der Verletzer aber den Klageanspruch sofort anerkennen. Tut der Verletzer das und hat er ?zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben?, dann muss der Verletzte, also der Kläger die Verfahrenskosten tragen. Er hat dem Beklagten ja nicht die Möglichkeit gegeben, die Sache ohne Prozess zu klären.
Die entsprechende Vorschrift in der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass der Beklagte auch dann ?Anlass zur Klage? gibt, also auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen muss, wenn er auf ein formloses Aufforderungsschrieben hin nicht oder nicht wie gefordert reagiert.
Da der Beklagte also auf die Aufforderung hin nicht reagiert hat, hat er gezeigt, dass er auch auf eine Abmahnung hin nicht entsprechend reagiert hätte. Daher muss er die Kosten des Verfahrens tragen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11)
Fazit
Es ist jedem, der auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wird, egal ob es sich dabei um eine Abmahnung, eine reine Information oder eben eine bloße formlose Aufforderung handelt, zu empfehlen, diese Information ernst zu nehmen und unverzüglich selbst zu prüfen oder durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob und wie zu reagieren ist.
Es war und ist noch immer die schlechteste aller Lösungen, nicht zu reagieren oder zu warten bis ein ?formelles Schreiben? kommt. Wird nämlich dann eine Einstweilige Verfügung erlassen oder Klage eingereicht, ist es zu spät. Die Kosten sind in diesem Moment schon entstanden und, nach diesem Urteil, auch zu bezahlen, selbst wenn man sofort den Klageanspruch anerkennt.


Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 28.03.2013 - 11:15 Uhr
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